Besoldung - Allgemeines

 

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Die Besoldung in Bund und Ländern

Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird durch das Gesetz geregelt. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Seit der Föderalismusreform ist es allerdings nicht mehr möglich, bundeseinheitliches Besoldungsrecht zu erlassen. Bund und Länder sind für ihren jeweiligen Bereich selbst zuständig. Es gibt jedoch keine besoldungsrechtliche „Stunde Null": Die Übergangsregelung im Grundgesetz (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) sorgt dafür, dass zunächst alles beim Alten bleibt. Das heißt:
- das Bundesbesoldungsgesetz einschließlich der Besoldungstabellen (West),
- die 2. Besoldungsübergangsverordnung einschließlich der Besoldungstabellen (Ost) sowie die
- Mehrarbeitsvergütungs-, Altersteilzeitzuschlags- und Erschwerniszulagenverordnung und weitere ergänzende Regelungen bleiben als Bundesrecht mit Geltung für Länder und Kommunen in Kraft.

Die Länder dürfen die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes aber ab sofort ganz oder teilweise ersetzen (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz). Dadurch können schrittweise eigene Regelungen eingeführt werden. Dies gilt z. B. für abweichende Besoldungstabellen, unterschiedlich gestaffelte Dienstaltersstufen oder neue Modelle der Leistungsbezahlung. Der Bund, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben diese Möglichkeit bereits genutzt. Im Bund gilt mittlerweile ein eigenständiges Bundesbesoldungsgesetz, dass keine Geltung mehr in Ländern und Gemeinden hat. Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht übergeleitet. Thüringen hat die meisten Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in ein neues Landesbesoldungsgesetz überführt, aber gleichzeitig auch Änderungen vorgenommen. In allen Ländern mit Ausnahme Berlins gelten mittlerweile eigene Besoldungstabellen. Eine Übersicht über die aktuelle Entwicklung enthalten die Tabellen ab ‹ S. 133.

Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge. Ferner gehören zur Besoldung sonstige Bezüge so wie beispielsweise die Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen.

Weiter Informationen zur Besoldung finden Sie hier:

· Das Grundhehalt

· Familienzuschlag

· Zulagen

· Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

· Sonderzahlungen

· Vermögenswirksame Leistungen

· Jubiläumszuwendung

· Leistungsorientierte Elemente 

· Reform der Professorenbesoldung

· Neues Bundesbesoldungsrecht ab 1.7.2009

· Besoldung in den Ländern 


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