Anhörungsrecht des Personalrats

 

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Anhörungsrecht des Personalrats

Der Personalrat hat neben dem Informationsrecht bei bestimmten Maßnahmen ein Anhörungsrecht (§ 78 Abs. 3 bis 5 BPersVG), z. B. wenn es um grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen geht.


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