Arbeitszeit - Übersicht

 

 

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Arbeitszeit - Übersicht

Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ist in den Arbeitszeitverordnungen (AZV) des Bundes (für Bundesbeamte) und der Länder (für Landes- und Kommunalbeamte) geregelt. Die Arbeitszeitregelungen beruhen auf einseitigen Vorgaben des jeweiligen Verordnungsgebers. Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamtinnen und Beamte im Verwaltungsdienst gibt es für spezielle Beamtenlaufbahnen, wie den feuerwehrtechnischen Dienst oder den Polizeivollzugsdienst, eigene Arbeitszeitverordnungen. Für Richterinnen und Richter gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht. Richterinnen und Richter haben keine festen Arbeitszeiten, sondern müssen bestimmte Fallzahlen bewältigen.

Die Arbeitszeit der bei der Deutschen Bahn AG (DB AG) tätigen Beamtinnen und Beamten ist in der aufgrund § 87 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten geregelt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ist gemäß Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 ermächtigt, eine Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung (EAZV) zu erlassen, die das Nähere regelt.

Für die Beamtinnen und Beamten bei Post AG, Postbank AG und Telekom AG können nach dem Postpersonalrechtsgesetz eigene Regelungen erlassen werden. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG haben bereits seit geraumer Zeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Post-Arbeitszeitverordnung 2003, Post-AZV 2003 sowie Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000). Seit Ende 2005 ermöglicht § 8 der Post-AZV 2003 bzw. § 2a der T-AZV 2000 dem jeweiligen Unternehmensvorstand festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen wird, die dort festgelegte durchschnittliche betriebsübliche oder regelmäßige Wochenarbeitszeit gilt. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Unternehmensvorstände müssen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich unterrichten. Das BMF kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.

Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es auch eine Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, kurz: Postbank-Arbeitszeitverordnung (PBAZV). In § 2 Abs. 1 PBAZV ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der bei der Postbank beschäftigten Beamtinnen und Beamten rückwirkend zum 1. Oktober 2004 auf 38,5 Stunden festgelegt worden.

 

 

Weitere Informationen zur Arbeitszeit:

Regelmäßige Arbeitszeit

Flexible Arbeitszeit

Wechselnde Arbeitszeiten

Teilzeit 

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