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Allgemeines zur Beamtenversorgung
Die beamtenrechtliche Versorgung basiert auf verfassungsrechtlich verankerten „hergebrachten Grundsätzen" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG – Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht. Sie sichert Beamte im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähig keit ab. Ist die Dienstun fähig keit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes verursacht, gibt es gegebenenfalls eine ver besserte Dienstunfall für sorge. Die Angehörigen erhalten im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung.
Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und unterscheidet sich grundsätzlich von der beitragsgestützten gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherung). Sie ist beitragsfrei. Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung für alle Versorgungsempfänger des Bundes. Das BeamtVG gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktien gesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt sind.
Im Wege der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht auf die Bundesländer übertragen. Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 ersetzt zudem das bisherige Beamtenrechtsrahmengesetz. Näheres unter www.beamtenstatusgesetz.de.
Die alten, durch Bundesgesetzgebung erlassenen versorgungsrechtlichen Regelungen, gelten für die Landes- und Kommunalbeamten aber so lange fort, bis sie durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden. Der Bund ist seinerseits nicht gehindert für die Beamtinnen und Beamten, die unter seinen gesetzgeberischen Geltungsbereich fallen, das alte Recht fortzuschreiben oder neue versorgungsrechtliche Regelungen zu treffen.
Weitere Informationen finden Sie hier
· Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
· Neuerungen des Alterseinkünftegesetzes
· Versorgungsänderungsgesetz – Wichtigste Änderungen
· Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung
· Kinder- und Pflegezuschläge zum 1. Januar 2002
· Übergangsregelungen für die neuen Länder
· Die Riesterförderung für Beamtinnen und Beamte
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