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Auswirkungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 und 2008/2009 auf die Versorgung
- Grundlage für die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge sind die prozentualen Erhöhungen der Besoldung. Sie wurde in den Jahren 2003 und 2004 erhöht. Damit griffen gleichzeitig erstmals die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ein geführten Absenkungsstufen. - Das Versorgungsniveau wird seit dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt 4,33 Prozent abgesenkt. In den Jahren 2003 und 2004 griffen drei Stufen, während 2005, 2006 und 2007 keine Erhöhung der Besoldung erfolgte: Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren * Am 1. April 2003 wurden die Bezüge der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 angehoben und am 1. Juli 2003 die übrigen bis auf B 11. Die nächsten linearen Erhöhungen erfolgten auf Bundesebene mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BGBl.I., Nr. 34 vom 1. August 2008, S. 1582) für die Kalenderjahre 2008 und 2009. Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren |
Eine Kontinuität der Anpassungsschritte zwischen Bund und Ländern, aber auch unter den Ländern selbst ist nicht gegeben. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt eine andere Ruhegehaltsskala (‹ siehe die beiden Grafiken auf der nächsten Seite). Danach betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sehen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Damit war die Höchstversorgung nach diesem Recht bereits nach 35 Jahren erreicht.
Für am 31. Dezember 1991 im Dienst stehende Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht. Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hier bei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, zugrunde gelegt. Dieser zum Stich tag – 31. Dezember 1991 – ermittelte Versorgungssatz gilt als so genannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 1. Januar 1992 um jeweils 1 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.
Bei Anwendung des Übergangsrechts wird auch die Zurechnungszeit nach altem Recht ermittelt: Ein Drittel der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Allerdings darf die Anwendung des Übergangs rechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen als die ununterbrochene Anwendung des alten Rechts.
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Mindestversorgung
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro. Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente " Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Teilzeit und Beurlaubungen vor dem 1. Juli 1997 bleiben unberücksichtigt, sie führen nicht zum Wegfall der Mindestversorgung.
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