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Elternzeit und Elterngeld
Zum 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Es gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren und adoptiert werden. Die Regelungen der dreijährigen Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind erhalten geblieben. Zwei Jahre später, am 21. Januar 2009, hat die Bundesregierung die Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften beschlossen. Sie enthält vor allem die neue Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) und ist am 14. Februar 2009 in Kraft getreten. Die neue, zusammenfassende Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (MuSchV) sowie der bisherigen Elternzeitverordnung für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (EltZV). Für den Anspruch auf Elternzeit und die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme verweist sie auf die §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, sodass die Personalstellen für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte auf einheitliche Rechtsgrundlagen zurückgreifen können.
Elternzeit
Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum, d. h. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, übertragen werden. Diese Übertragung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei kurzen Geburtenfolgen bei jedem Kind möglich.
Beamtinnen und Beamte können Elternzeit in Anspruch nehmen zur Betreuung
- eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
- eines leiblichen Kindes, für das ihnen die Personensorge nicht zusteht, wenn es mit ihnen im Haushalt lebt und der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt,
- eines Kindes des Ehepartners, das sie in ihren Haushalt aufgenommen haben,
- eines nicht leiblichen Kindes, für das die Personensorge nicht zusteht, in Härtefällen (z. B. Tod eines Elternteils),
- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben (Adoption),
- eines Enkelkindes, das mit ihnen im Haushalt lebt und das sie selbst erziehen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt. Für den Fall, dass die Adoption eines Kindes nicht unmittelbar nach der Geburt erfolgt ist, verkürzt sich die Elternzeit nicht. In diesem Fall wird die Elternzeit längstens bis zum Ende des 7. Lebensjahres gewährt. Auch Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten so wie Wehr- und Zivildienstleistende haben Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind lebt mit der Antragstellerin/dem Antragsteller im selben Haushalt.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller betreut und erzieht es überwiegend selbst.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
- Der Partner/die Partnerin ist erwerbstätig, in der Ausbildung oder arbeitslos.
Für Beamtinnen und Beamte der Länder ist der Anspruch auf Elternzeit in den Elternzeitverordnungen der Länder geregelt.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, die einen Teil des durch die Kindererziehungszeit geschmälerten Einkommens ersetzen soll. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt. Das Elterngeld erhalten alle erwerbstätigen Eltern, also auch Beamtinnen und Beamte, Anwärter/innen und Referendar/innen. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Aus gleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Berechnung des Elterngeldes
Maßgeblich bei der Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes – auch bei befristet Beschäftigten.
Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigte, die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, erhalten 67 Prozent des entfallenden Teils des Einkommens bis zu einer Bemessungsgrenze von 2.700 Euro.
Geschwisterbonus
Eltern mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus. Er wird bis zum 36. Monat nach der Geburt des ersten Kindes gezahlt und beträgt zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro.
Bezugszeiten aufteilen
Eltern können sich die Bezugszeiten aufteilen. Einer der Partner kann die Leistung maximal zwölf Monate beantragen. Entscheidet sich der andere dafür, sich ebenfalls um die Kindererziehung zu kümmern, verlängert sich die Bezugszeit um weitere zwei Monate. Wenn die Eltern monatlich nur die Hälfte des Elterngeldes in Anspruch nehmen, können sie das Elterngeld 28 Monate lang beziehen. Es ist auch möglich, dass Mutter und Vater gleichzeitig in Elternzeit gehen. Dann reduzieren sich die Elterngeldmonate entsprechend. Beide können also maximal sieben Monate gleichzeitig Elterngeld beantragen. Alleinerziehende, die vor der Geburt berufstätig waren, erhalten 14 Monate Elterngeld.
Elterngeld beantragen
Die ehemaligen Erziehungsgeldstellen nehmen den Antrag auf Elterngeld entgegen. Er kann ab dem Tag der Geburt des Kindes eingereicht werden. Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Elternzeit muss sieben Wochen vor ihrem Beginn angekündigt werden.
Weitere Informationen zu Elterngeld und Elternzeit unter:
- www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
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