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Familienzuschlag
Der Ortszuschlag wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz für Beamtinnen und Beamte durch einen Familienzuschlag ersetzt. Die Beträge der Stufe 1 des früheren Ortszuschlags wurden in die neue Grundgehaltstabelle eingebaut. Der Familienzuschlag enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Zuschlag wird nach zwei Kategorien gestaffelt: A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen. Die Regelungen zur Gewährung des Familienzuschlags orientieren sich vollständig an denen des Ortszuschlags, dies gilt insbesondere für die Anrechnungsvorschriften. Als soziale Komponente berücksichtigt der Familienzuschlag die Familienverhältnisse. Er wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, können den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal erhalten. Der kinderbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur dem gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.
Die aktuellen Werte des Familienzuschlags in West und Ost entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle
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