Laufbahnrecht und Qualifizierung: Laufbahnausbildung

 

 

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Laufbahnausbildung

Erwerb der Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung richtet sich grundsätzlich nach dem Vor- und Ausbildungsstand, der für den Zugang zu einer Laufbahngruppe vorausgesetzt wird. Allerdings wird bisher nur im höheren Dienst zwingend eine berufliche Qualifikation (Hochschulabschluss) verlangt. Die Vorbildungsvoraussetzungen der anderen Laufbahngruppen werden regelmäßig über die allgemeine Schulbildung ggf. in Kombination mit einer förderlichen Berufsausbildung oder in einer Ausbildung im öffentlichen Dienst selbst erlangt (Vorbereitungsdienst).
Die Laufbahnausbildung kann innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen. Bund, Länder und Gemeinden verfügen über eine Vielzahl von Ausbildungseinrichtungen. Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes wird an den Verwaltungsschulen ausgebildet, die zugleich die entsprechenden Angestelltenlehrgänge anbieten. Im Kommunalbereich gibt es zumeist gemeinsame Einrichtungen oder Ausbildungsverbünde der Gemeinden eines Landes (z. B. Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg). Der gehobene Dienst wird an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung ausgebildet. Neben die klassischen Studiengänge Verwaltungswissenschaften mit dem Abschluss (Diplom-)Verwaltungswirt ist eine Vielzahl von Fachstudiengängen getreten, die den großen Bedarf an Spezialisten im öffentlichen Dienst auch durch eigene Ausbildung decken soll. Externe Ausbildungen können alle Berufsausbildungen oder Studienabschlüsse sein, die den Zugang zu einer Laufbahn eröffnen. So werden Beamtinnen und Beamte der technischen Laufbahnen, z. B. Ingenieure im gehobenen und höheren oder Techniker im mittleren Dienst im Regelfall nicht an den Bildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet. Sie absolvieren betriebliche Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.

Anwärter- und Ausbildungsverhältnis
Die interne Ausbildung erfolgt im Regelfall in einem Vorbereitungsdienst im Anwärterverhältnis. Statusrechtlich handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, das allein dem Zweck der Laufbahnausbildung dient und mit Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet. Eine Übernahmeverpflichtung gibt es nicht. Während des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gezahlt.
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist regelmäßig eine Altersgrenze vorgesehen. Solche Regelungen sollen dem Lebenszeitprinzip Rechnung tragen. Letztlich steht dahinter die Sorge, dass Verbeamtungen in fortgeschrittenem Lebensalter zu einem Ungleichgewicht zwischen der geleisteten Arbeit und den Versorgungsansprüchen führen. Zeiten einer Kinderbetreuung können angerechnet werden. Für Schwerbehinderte bestehen z. T. höhere Altersgrenzen. Weitere Abweichungen können u. a. von den Personalausschüssen zugelassen werden.
Neben dem Vorbereitungsdienst haben sich alternative Ausbildungsmodelle etabliert. So wird z. B. die Ausbildung für den gehobenen Dienst in Sachsen für einige Laufbahnen im Anwärterverhältnis, für andere in einem Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus absolviert. Statt Anwärterbezügen, wird dort ein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Ausbildungsentgelt gewährt.

Quereinsteiger
Auch ohne formale Befähigung ist es möglich, in eine Laufbahn einzutreten. So genannte andere Bewerber müssen durch Lebens- und Berufserfahrung in der Lage sein, die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn wahrnehmen zu können. Die Einstellung anderer Bewerber soll auf Ausnahmefälle begrenzt sein. Sie dient der Gewinnung von Fachleuten, die ihr Wissen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. In einigen Ländern ist der Zugang für andere Bewerber dadurch begrenzt, dass sie nur dann eingestellt werden dürfen, wenn es keine geeigneten Regelbewerber gibt (Subsidiaritätsklausel).


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