Laufbahnrecht und Qualifizierung

 

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Laufbahnrecht und Qualifizierung

Das Laufbahnrecht soll Mindeststandards der beruflichen Eignung der Beamtinnen und Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit gewährleisten. Der Grundsatz, die Ämter nach Laufbahnen zu ordnen, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 5 GG (Laufbahnprinzip). Der Kern des Laufbahnrechts liegt darin, für gleiche Laufbahnen vergleichbare Ausbildungen vorauszusetzen. Der Übergang zum Laufbahnprinzip war historisch ein bedeutsamer Schritt hin zur modernen und rechtsstaatlichen Verwaltung. Zuvor war nicht gesichert, dass Beamte über Fachkenntnisse verfügten oder in sonstiger Weise für eine Tätigkeit in der Verwaltung geeignet waren.

Das Bundesverfassungsgericht misst der fachlichen Qualifikation der Beamtinnen und Beamten hohe Bedeutung bei:

Rechtsprechung:

„Die Berufung eines fachlich wenig befähigten Beamten kann die Arbeit eines ganzen Verwaltungszweiges auf Jahre hinaus beeinträchtigen oder lähmen, ganz zu schweigen von den Gefahren, die dem Staatswesen durch die Berufung illoyaler oder ungetreuer Beamter entstehen können."
BVerfGE 9, 268 (283)

Das Laufbahnrecht weist damit zugleich enge Bezüge zum Leistungsgrundsatz auf. Dessen Anforderung, Beamtinnen und Beamte bzw. Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen, findet seine konkreten Maßstäbe in den Bildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen des Lauf bahn rechts. Deshalb wird auch die dienstliche Beurteilung in aller Regel dem Laufbahn recht zugeordnet. Das Laufbahnrecht hat erheblich dazu beigetragen, dass im öffentlichen Dienst ein hohes Ausbildungsniveau besteht und politischer Einflussnahme deutliche Schranken gesetzt wurden. Heute wird das Laufbahnrecht allerdings selbst als Schranke für die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten auf der einen und als Hemm schuh einer aufgabenorientierten Personalentwicklung auf der anderen Seite kritisiert. Die Vielzahl beruflicher Ausbildungen und der Bedarf an hoch qualifizierten und fachlich spezialisierten Expertinnen und Experten lassen sich im Laufbahnrecht kaum noch abbilden.

Überkommene Formalismen verhindern die interne Potenzialentwicklung. Gewerkschaften und Politik sehen deshalb im Laufbahnrecht besonderen Reform bedarf. Ungeachtet dieser Debatten ist das Laufbahnrecht weiterhin von hoher Bedeutung für die Personalgewinnung und die Karrierechancen der Beamtinnen und Beamten. Das liegt auch an seinem engen Verhältnis zur Besoldung: Die (laufbahnrechtlichen) Laufbahngruppen und deren (besoldungsrechtliche) Eingangs- bzw. Spitzenämter bilden den Rahmen für die Verdienstmöglichkeiten der Laufbahnbeamtinnen und -be amten. Sie verklammern Status und Besoldung.

In diesem Zusammenhang gewinnt die Qualifizierung der Beschäftigten zunehmend an Bedeutung. Mit der (Erst-)Ausbildung für eine Laufbahn sind die Lernprozesse im Erwerbsleben der Beamtinnen und Beamten keineswegs abgeschlossen – sie beginnen erst. Bereits mit der Übernahme der Tätigkeit auf einem konkreten Dienstposten kann erster Schulungsbedarf entstehen, der sich bei jeder Änderung des Tätigkeitsgebietes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsweise erneuern kann. Schließlich hängen Beförderungen und Aufstiege davon ab, ob notwendige Qualifizierungen für die höherwertigen Dienstposten oder Laufbahnen absolviert wurden. Die Beamtengesetze in Bund und Ländern regeln nur wesentliche Grundzüge des Laufbahnrechts. Der größte Teil der Vorschriften findet sich in den allgemeinen und bereichsspezifischen Laufbahnverordnungen und den zahlreichen einzelnen Lauf bahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Qualifizierungsfragen und dienstliche Beurteilung wer den nur unvollkommen geregelt. Deren behördliche Praxis ist geprägt durch Richtlinien und Erlasse im Innenverhältnis der öffentlichen Verwaltung.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Laufbahnrecht und Qualifizierung"

· Laufbahnen und Laufbahngruppen
· Laufbahnausbildung
· Laufbahnwechsel
· Dienstliche Beurteilung
· Fortbildung
· Bundes- und Landespersonalausschüsse

 


 

 

 

Hinweis für Kester:

Ab hier nichts machen...

Alter Text:

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- oder Ausbildung voraussetzen. Unter Laufbahn ist nichts anderes als die Zusammenfassung der jeweiligen Ämter zu verstehen. Jede Laufbahn gehört zu einer der vier Laufbahngruppen einfacher Dienst, mittlerer Dienst, gehobener Dienst und höherer Dienst. Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (z. B. technischer, nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamtinnen und Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.
Das Bundesbeamtengesetz ermächtigt die Bundesregierung, die Vorschriften über die Laufbahnen im Beamtenbereich per Rechtsverordnung zu regeln. Im Bundesbereich gilt zwar grundsätzlich die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), allerdings gibt es für einige Bereiche (Eisenbahn, Post, Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesbank) spezielle Laufbahnverordnungen. Von einigen Ausnahmen abgesehen orientieren sich die speziellen Laufbahnvorschriften an den Regelungen der BLV. Die Länder orientieren sich am Beamtenrechtsrahmengesetz. Dort wird ihnen ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Landesparlamente ihr jeweiliges Laufbahnrecht ausgestalten können.

Ausbildung im öffentlichen Dienst 2003 – 20061

   2003  2003  2004  2004  2005  2005  2006 2006 
 Arbeitnehmer/innen2  Männer  Frauen  Männer  Frauen  Männer  Frauen  Männer  Frauen
 Bund  132,2%  113,2% 141,2%  117,0%  122,7%  109,8%  110,3%  96,4% 
 Länder  99,4% 100,1%  93,2%  97,4%  86,6%  95,0%  78,8%  94,7% 
 Gemeinden  91,2% 95,9%  94,6%  103,2%  86,3%  90,7%  80,2%  77,7%
 Mittelbarer ÖD 107,2%  108,9%  94,1%  90,3%  73,9%  65,5%  48,4%  36,6% 
 Insgesamt 100,8%  100,6%  96,1%  98,0%  88,2%  93,7%  79,7%  90,8% 
 Beamte/Beamtinnen  Männer  Frauen  Männer  Frauen  Männer  Frauen  Männer  Frauen
 Bund  97,3% 95,3%  105,6%  98,0%  127,8%  142,6%  136,0%  154,9% 
 Länder 106,0%  105,6%  113,6%  105,1%  103,5%  102,0%  101,0%  95,9% 
 Gemeinden 98,4%  95,5%  92,5%  108,8%  86,5%  72,7%  89,4%  67,7% 
 Mittelbarer ÖD 100,7%  105,6%  99,5%  82,1%  99,6%  107,9%  106,4%  104,0% 
Insgesamt 101,7% 100,3% 103,2% 109,8% 99,4% 89,5% 101,1% 84,8%

Quelle: Wissenwertes für Beamtinnen und Beamte. Hrsg: DGB-Bundesvorstand, 2008, S. 95 

1) Jeweils 30. Juni. Eine gewisse Unter- oder Überzeichnung der Entwicklung gibt es aufgrund des Stichtags, da diejenigen, die vor dem 30. Juni ihre Ausbildung abschließen und jene, die nach dem 30. Juni ihre Ausbildung beginnen, nicht in der Statistik berücksichtigt werden.
2) Einschl. Dienstordnungsangestellte im mittelbaren öffentlichen Dienst.
Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen

Zum jeweiligen Stichtag war die Ausbildungsleistung des Bund höher als im Jahr 2002. Nur die Ausbildung von Frauen im Arbeitnehmerverhältnis war 2006 niedriger. Alle anderen Gebietskörperschaften, aber auch der mittelbare öffentliche Dienst, haben ihre Ausbildung erheblich verringert. Bei der Gesamtbetrachtung ist die Entwicklung vor allem zu Lasten der weiblichen Auszubildenden gegangen. Am 30. Juni 2006 gab es rund 15 Prozent weniger weibliche Auszubildende als zum gleichen Zeitpunkt des Jahres 2002.

Einige Grundsätze sind allerdings gesetzlich festgeschrieben, beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Laufbahnen. Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen. Im Laufbahnrecht gilt der Leistungsgrundsatz. Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung zu entscheiden. Unter Befähigung versteht man Eignung und fachliche Leistung. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften.

Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstigen Fertigkeiten. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der „Befähigung" insbesondere beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit dieser „Laufbahnbefähigung" wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.

Der Bildungsabschluss als Zugangsvoraussetzung zur Laufbahn

  •  Einfacher Dienst
 Erfolgreicher Besuch einer Hauptschule oder gleichwertiger Bildungsstand
  •  Mittlerer Dienst
 Abschluss einer Realschule oder erfolgreicher Besuch einer Hauptschule mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
  •  Gehobener Dienst
 Hochschulreife oder gleichwertiger Bildungsstand
  •  Höherer Dienst
 Abgeschlossenes Hochschulstudium


In den Beamtengesetzen ist festgelegt, dass regelmäßig zu durchlaufende Besoldungsgruppen nicht übersprungen werden sollen. Dies gilt nicht nur für Laufbahnbewerber/innen, sondern auch für „Seiteneinsteiger/innen" (so genannte andere Bewerber). Über Ausnahmen können beim Bund der Bundespersonalausschuss und in den Ländern die jeweiligen Landespersonalausschüsse bzw. unabhängige Stellen entscheiden.

pdf-Download: Eckpunkte zum Laufbahnrecht

 


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