Leistungsorientierte Elemente

 

 

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Leistungsorientierte Besoldung

 

Obwohl das Leistungsprinzip seit jeher zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, wird über die Leistungsentlohnung im öffentlichen Dienst bereits seit Jahren diskutiert. Mit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 wollte der Gesetzgeber die Leistungselemente stärken und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler gestalten. Der Leistungsgesichtspunkt sollte stärker berücksichtigt werden. Fachliche Leistung und Eignung der Beschäftigten sollen die entscheidenden Faktoren für berufliches Fortkommen und die Grundlage jeder Beförderung sein. Daneben sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und ihr Engagement belohnt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Besoldung um folgende Leistungselemente ergänzt:

  • Leistungsstufen,
  • Leistungsprämien und
  • Leistungszulagen.

Dadurch soll das Einkommen künftig unmittelbar durch die Leistungseinschätzung beeinflusst werden. Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur 10 Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, ist dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich. Hinzu kommt die Einführung einer so genannten „Transferklausel". Sie ermöglicht Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Der Bund hat dies bereits umgesetzt, die Länder haben dies noch nicht getan.

 

Leistungsprämien und Leistungszulagen

Neben den Leistungselementen beim Grundgehalt können beim Bund und in einigen Ländern für „besonders herausragende" Leistungen künftig Leistungsprämien und –zulagen gezahlt werden. Weder Prämien noch Zulagen sind ruhegehaltfähig. Das Gesetz regelt nur die Grundsätze, die Einzelheiten müssen in den von Bund und Ländern zu erlas senden Rechtsverordnungen geregelt werden. Die meisten Länder haben die Regelungen auch umgesetzt. Aufgrund der angespannten Haushaltslagen werden sie aber kaum mehr vollzogen.
Anders beim Bund: Dort setzte die Bundesregierung zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten des Reformgesetzes die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung zum 1. Juli 1997 in Kraft. Sie wurde zwischenzeitlich geändert:
Prämien und Zulagen können jeweils an bis zu 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten, falls die Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft wer den, auch an mehr gezahlt werden. Zulagen bzw. Prämien können sowohl an Einzelne als auch an Gruppen vergeben werden. Werden die Leistungen im Team erbracht, kann die Gewährung als einheitliche Leistungsprämie gewertet werden, sodass die Quote nicht schon durch die Leistungen eines Teams ausgeschöpft wird. Sie sind nicht neben Zahlungen möglich, die aus demselben Anlass geleistet werden (z. B. Mehrarbeitsvergütung, Zulage für höherwertige Ämter, für besondere Leistungen nach dem Bundesbankgesetz). Von der Neuregelung bleiben die Deutsche Bahn AG, deren im Gründungsgesetz ausgegliederte Gesellschaften und der Geltungsbereich der Postleistungszulagenverordnung ausgeschlossen. Schließlich werden bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost schon seit längerem Leistungszulagen gezahlt. Die Zulage wird vom (Dienst-) Vorgesetzten vergeben. Sie darf monatlich 7 Prozent des jeweiligen Anfangsgrundgehalts nicht überschreiten und ist an eine positive Leistungsprognose gebunden. Sie ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Eine Neubewilligung ist frühestens nach einem weiteren Jahr zulässig. Fällt die Leistung ab, ist die Zulage zu widerrufen. Die Prämie soll eine besonders herausragende Leistung anerkennen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Leistung stehen. Sie wird einmalig gezahlt und zwar maximal in Höhe eines monatlichen Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Prämienempfängers.

Neuregelung der Sonderzuschläge

Das Bundesministerium des Innern war bisher außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu regeln. Mit dem 6. Besoldungsänderungsgesetz sind die obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerien in die Lage versetzt worden, das Instrument der Sonderzuschläge an zuwenden und eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, in welchen Situationen und in welcher Höhe die Zahlung von Sonderzuschlägen gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich sind alle Vorhaben zu unterstützen, die geeignet sind, das öffentliche Bezahlungssystem funktions- und leistungsgerechter zu gestalten. Bevor allerdings immer wieder neue Maßnahmen entwickelt werden, ist das bereits vorhandene Instrumentarium flächendeckend auszubauen, entsprechend dem Bedarf zu erweitern und finanziell auszugestalten. Hierzu gehören neben der Schaffung bzw. Ausweitung dringend notwendiger Beförderungsmöglichkeiten die Regelungen über die leistungs- und funktionsgerechte Bezahlung durch Vergabe von Leistungsstufen, -prämien und -zulagen ebenso wie solche bei der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten oder Sonderzuschlagsregelungen zur Reaktion auf den Arbeitsmarkt. Veränderungen des Einkommensgefüges, die zu Nivellierungen und Verzerrungen zum Nachteil einzelner Laufbahngruppen führen, sind leistungsfeindlich.

Neuregelung der Anwärtersonderzuschläge

Bisher war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu regeln. Auf die bisherige Verordnungsregelung mit abschließender Aufzählung von Personenkreisen ist verzichtet worden. Nun ist es dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium ermöglicht worden, das Instrument der Anwärtersonderzuschläge anzuwenden. Es soll eigenverantwortlich darüber entscheiden, in welchen Situationen und in welcher Höhe die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen gerechtfertigt ist.

Begrenzte Dienstfähigkeit

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wird geregelt, dass die Dienstunfähigkeit nicht immer zu einer vorzeitigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand führen muss. Der Beamte kann unter Beibehaltung seines Amtes mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit seinen Dienstpflichten weiter nachkommen. Während dieser Zeit erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen zur reduzierten Arbeitszeit. Mindestens werden Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts gezahlt, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Die Bundesregierung und die Landesregierungen sind ermächtigt worden, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags vor zu sehen. Als erstes Land hat Hessen eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie sieht eine recht weitgehende Stufenregelung vor, mit der sich trotz beschränkter Dienstfähigkeit zwischen 75 und 90 Prozent der vollen Dienstbezüge erreichen lassen. Der Erhöhungsbetrag ist allerdings nicht ruhegehaltfähig. Die Grundgehaltsbezüge werden zunächst entsprechend der verringerten Arbeitszeit reduziert. Diese muss um mindestens 20 Prozent verringert sein. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedbetrages zwischen den ursprünglichen und den herabgesetzten Dienstbezügen, also bei 50 Prozent Dienstfähigkeit 25 Prozent, bei 60 Prozent Dienstfähigkeit 20 Prozent usw. Die übrigen Länder haben eine gemeinsame Musterverordnung erarbeitet. Sie orientiert sich am hessischen Stufenmodell, lässt aber offen, welche Anteile am vollen Gehalt erreicht werden können. Die Länder sollen dies jeweils für ihren Verantwortungsbereich regeln. Mittlerweile sind der Bund und mehrere Länder dem hessischen Vorbild grundsätzlich gefolgt. Dabei finden verschiedene Modelle Anwendung, die z. T. Festbetragskomponenten beinhalten.


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