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Reform der Professorenbesoldung
Die Anstellungs- und Vergütungsbedingungen für das Hochschulpersonal sind im Jahr 2002 neu geregelt worden. Die Umsetzungsfrist für die Professorenbesoldung ist zum 31. Dezember 2004 abgelaufen. Für Neuberufungen gilt seitdem bundesweit die neue Besoldungsordnung W, für bereits im Amt befindliche Professorinnen und Professoren das so genannte Optionsmodell.
Besoldungssystematische Gleichstellung von Universität und Fachhochschule
Im Besoldungsbereich wurden Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung des Hochschulsystems geschaffen. Die Fachhochschulen, die nach dem Hochschulrahmenrecht des Bundes im Vergleich zu Universitäten andersartig, aber gleichwertig sind, erhalten besoldungssystematisch gleiche Wettbewerbsbedingungen. Die neue Bundesbesoldungsordnung W weist zukünftig die neuen Professorenämter W 2 und W 3 sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen aus. Die Entscheidung, welche Professorenstellen bei welcher Hochschulart tatsächlich eingerichtet werden, liegt im Verantwortungsbereich von Bund und Ländern.
Leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur
Die bisherigen altersabhängigen Besoldungsstufen werden durch ein neues System aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen ersetzt.
Die Ämter der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen werden in der neuen Bundesbesoldungsordnung W – Wissenschaft – mit drei Ämtern geregelt:
Neben dem festen Grundgehalt werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 variable Besoldungsbestandteile vergeben, die von der Bewertung der von den einzelnen Hochschullehrern erbrachten Leistung abhängig sind und daher dem Leistungsprinzip in deutlich größerem Maße entsprechen als das bisherige Besoldungssystem. Variable Leistungsbezüge können vergeben werden
Nach Maßgabe des Leistungsstandes soll jeder Professor Zugang zu den variablen Besoldungsbestandteilen haben und damit die individuelle Besoldung höher als das Grundgehalt sein. Nur in Ausnahmefällen ist damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen werden. Es handelt sich damit eher um einen „festen Gehaltsbestandteil", der um variable Leistungsbezüge ergänzt wird. An der Bezeichnung „Grundgehalt" wird im Gesetz jedoch wegen der tatbestandlichen Anknüpfung an diesen Begriff in zahlreichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften festgehalten.
Wegfall der bisherigen Obergrenze der Gesamtvergütung
Die bisherige maximale Besoldung eines C 4-Professors ist einschließlich der Berufungsund Sonderzuschüsse auf die Höhe der Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 10 begrenzt. Diese Begrenzung führt im Wettbewerb mit privaten Hochschulen und der inländischen Wirtschaft sowie ausländischen Arbeitgebern zu Nachteilen für die deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der globalen Konkurrenz um Spitzenkräfte. Deshalb wurde mit dieser Reform die bisherige Besoldungsobergrenze ersatzlos gestrichen.
Gestaltungsspielräume für Bund, Länder und Hochschulen
Bund und Ländern werden bei den leistungsbezogenen Besoldungsbestand teilen umfang reiche Gestaltungsspielräume geboten, beispielsweise bei
Optionsmodell für im Amt befindliche Professoren
Die im Amt befindlichen Professoren bleiben weiterhin im alten System und steigen in den altersabhängigen Stufen (Besoldungsgruppen C 1 bis C 4) auf. Sie er halten jedoch keine neuen Berufungs- und Bleibezuschüsse mehr. Auf Antrag ist der Wechsel in das neue System jederzeit möglich.
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