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Übergangsregelungen für die neuen Länder
§ 107 a des Beamtenversorgungsgesetzes ermächtigte die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates die versorgungsrechtlichen Modalitäten zu regeln, die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung trugen. Mit der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands BeamtVÜV wurden insbesondere die Bestimmungen über die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Berücksichtigung von vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeiten und die Regelungen beim Zusammen treffen von Versorgungsbezügen mit Renten festgelegt.
Aktuelles aus Bund und Ländern
Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform
Im Anhang der Rechtsvorschriften ist das Beamtenversorgungsgesetz mit dem letzten bundeseinheitlichen Stand vor der Föderalismusreform (August 2006) abgedruckt. Nachfolgend sind – sofern vorhanden – die wesentlichen Rechtsentwicklungen (oder offiziellen Absichten der Landesregierungen) seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht aufgeführt. Für Versorgungsempfänger beachtlich ist, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge gemäß § 69 e BeamtVG auslöst. So sind nach dem in allen
Gebietskörperschaften maßgeblichen 3. Absenkungsschritt vom 01.08.2004 die folgenden 4. bis 7. Anpassungsfaktoren entsprechend der Anzahl der nachstehend aufgeführten allgemeinen Anpassungsschritte anzuwenden (siehe Übersicht auf Seite 21). Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie im Internet z.B. unter www.dbb.de
Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und auch wegen der künftig uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) mittlerweile einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln" (Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag) abgeschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselt und in Bund und Ländern zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll.
Im Folgenden werden die wesentlichen durchgeführten oder absehbaren Neuerungen im Versorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.
Beginn Kasten
Bund
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: 1. 50 Euro Sockelbetrag auf die Grundgehaltstabelle; 2. 3,1 Prozent linear; Zum 01.01.2009:
2,8%linear; Gesetzentwurf: Zum 01.01.2010: 1,2%linear; Zum 01.01.2011: 0,6%linear; Zum 01.08.2011: 0,3% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen zwischen 2012 und 2029 um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht.
• Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9951) multipliziert.
• Betragsmäßig dem vorigen Niveau entsprechende Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG.
• Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage
• Einführung eines eigenständigen Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG)
• Einführung des Anspruchs auf eine Versorgungsauskunft bei berechtigtem Interesse
• Evaluationsauftrag: Prüfung der Versorgungsentwicklung bis 31.12.2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme. Gesetzentwurf zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
im Beamtenversorgungsrecht.
Baden-Württemberg
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: • 1,5 % linear; Zum 01.08.2008: (bis BesGr A 9); Zum 01.11.2008: (ab BesGr A 10); • 1,4 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Die jährliche Sonderzahlung wurde in die monatlichen Besoldungs- und Versorgungszahlungen integriert; zum Ausgleich der unterschiedlichen Bemessungssätze werden bei Versorgungsempfängern die ruhegehalt fähigen
Dienstbezüge mit dem Faktor 0,984 multipliziert.
• Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen wie beim Bund.
• Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts für das Jahr 2011 geplant.
• Zukünftige Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen unter Vollzug einer sog.Trennung der Systeme soll ermöglicht werden.
•Generelle Berücksichtigungsfähigkeit ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten soll durchgehend eingeschränkt werden; im Besonderen Fachhochschul- und Hochschulzeiten künftig noch 855 Tage.
Bayern
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01. 10.2007: • 3,0 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007) hinaus in Bayern zunächst für alle Besoldungsgruppen bis Ende 2010 erhalten
• Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen wie beim Bund.
• Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts soll zu Beginn des Jahres 2011 in Kraft treten.
• Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).
• Abschlagsfreier Ruhestandseintritt bleibt auch zukünftig mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Vollzugsdiensten möglich, sofern 20 und mehr Jahre Schicht- und Wechseldienst geleistet wurden.
Berlin
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Nachdem für Versorgungsempfänger nur die jährliche Sonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 von 320 auf 470 Euro erhöht worden war, soll im Jahr 2010 erstmals seit 2004 eine lineare Anpassung im Land Berlin erfolgen. Ein aktueller
Gesetzentwurf vom 11. Mai 2010 sieht vor, die Dienstbezüge ab dem 1. Oktober 2010 um 1,5 % und ab dem 1. August 2011 um weitere 2% zu erhöhen. Mittelfristig wird das Ziel verfolgt, näherungsweise auf das Niveau der übrigen Bundesländer zurückzukehren.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Versorgungsrecht.
•Verlängerung der versorgungsrechtlichenWartezeit und Kürzung der Berücksichtigung von Hochschulzeiten beabsichtigt.
Brandenburg
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: • 1,5 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 20,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
• Landesrechtliche Ersetzung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
• Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Versorgungsrecht
• Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz aktuell nach Auslaufen nicht verlängert.
Bremen
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.11.2008: • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 20,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
•Wortgleiche Überführung des BeamtVG in Bremisches Landesrecht (BremBeamtVG)
• Eingetragene Lebenspartner sind in versorgungsrechtlicher Sicht Ehepartnern gleichgestellt worden
• Einzelne Ersetzung des § 5 BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Landesrecht
Hamburg
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: • 1,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Eingetragene Lebenspartner sind in versorgungsrechtlicher Sicht Ehepartnern gleichgestellt worden
• Eigenständiges Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz zum 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Das Gesetz entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Bundesrecht.
• Anhebung der Regelaltersgrenze und schrittweise Kürzung der Hochschulzeiten wie beim Bund.
Hessen
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: • 3,0 % (bis BesGr A 8); Zum 01.04.2008: • 3,0 % (bis BesGr A 12); Zum 01.07.2008: • 3,0 % (übrige BesGr); Ab 01.04.2009: Einmalzahlung 500,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze wurde aufgehoben
• Mediatorenbericht zu einer hessischen Dienstrechtsreform aus Dezember 2009 empfiehlt u. a. eine Ermöglichung der Mitnahme von Versorgungsansprüchen, die Reduzierung der Berücksichtigungsfähigkeit von Fachhochschul- und Hochschulzeiten sowie eine Vereinfachung der Rentenanrechnung auf Versorgungsbezüge.
• Gesetz zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung soll im Laufe des Jahres 2010 in Kraft treten.
Mecklenburg-Vorpommern
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.08.2008: • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 20,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG durch Landesrecht
• Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Versorgungsrecht
• Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen wie beim Bund.
Niedersachsen
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: • 3,0 % linear; Ab 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 20,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Bislang noch keine nennenswerten Änderungen des BeamtVG
• Aktuelle Überlegungen der Landesregierung zur Anhebung der Altersgrenzen.
Nordrhein-Westfalen
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.07.2008: • 2,9 % linear; Ab 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 20,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Bislang noch keine nennenswerten Änderungen des BeamtVG
• Einrichtung einer Sachverständigenkommission und eines Expertengremiums zur Begleitung der nordrheinwestfälischen Dienstrechtsreform nach der Landtagswahl 2010.
Rheinland-Pfalz
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.10.2007: • 1,7 % linear (bis BesGr A 6); • 1,1 % linear (bis BesGr A 9); • 0,5 % linear (ab BesGr A 10); Zum 01.10.2008: • 2,2 % linear (bis BesGr A 6); • 1,35 % linear (bis BesGr A 9); • 0,5 % linear (ab BesGr A 10); Ab 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent in die Grundgehaltstabelle im Jahr 2009.
• Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
Saarland
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.04.2008: • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Wortgleiche Überführung des BeamtVG in saarländisches Landesrecht (SBeamtVG)
• Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern.
• Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
• Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle im Jahr 2009 – Bemessung für Versorgungsempfänger anhand eines Faktors.
Sachsen
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.05.2008 (bis BesGr A 9); Zum 01. Sept. 2008 (ab BesGr A 10): • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Fortgeltungsanordnung des BeamtVG als sächsisches Landesrecht mit Ausnahme der §§ 71-73
Sachsen-Anhalt
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.05.2008: • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht
• Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft
Schleswig-Holstein
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.01.2008: • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Wortgleiche Überführung des bisherigen Beamtenversorgungsrecht in eine Überleitungsfassung als schleswigholsteinisches Landesrecht.
• Gesetzlicher Wegfall der sogenannten Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten bei Freistellungen.
• Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
Thüringen
Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.07.2008: • 2,9 % linear; Zum 01.03.2009: Erhöhung Grundgehaltssätze i.H.v. 40,00 Euro anschließend Erhöhung um 3,0 %; Zum 01.03.2010: • 1,2% linear
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
• Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
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