Beamtenversorgung: Versorgungsabschlag bei Teilzeit

 

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Versorgungsabschlagsregelungen bei Teilzeit

Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung. Dieser Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt lebenslang. Die Mindestversorgung wird durch den Versorgungsabschlag aber nicht reduziert. Wer die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr vorzeitigem Ruhestand beträgt. Die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab vollendetem 60. Lebensjahr führt zu einem Abschlag, wenn der Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres und ist somit auf 10,8 Prozent begrenzt. Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, wird ebenfalls ein Versorgungsabschlag fällig. Auch dieser Abschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhe stand vor Vollendung des 63. Lebensjahres, höchstens aber 10,8 Prozent. Es gibt alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen, die den Versorgungsabschlag zusätzlich begrenzen oder auf ihn verzichten. Mehr Informationen finden Sie im Ratgeber „Beamtenversorgung" den Sie unter www.der-oeffentliche-sektor.de bestellen können. Der Versorgungsabschlag mindert das errechnete Ruhegehalt für die Gesamt dauer der Versorgungszahlung. Das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt ist auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie des Waisengeldes.

Übersicht über Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand

  • Allgemeine Antragsaltersgrenze – ab Vollendung des 63. Lebensjahres

Das Ruhegehalt mindert sich bei vorzeitigem Ruhestand um 3,6 Prozent pro Jahr Ruhestand vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Es gilt eine Übergangsregelung für am 31. Dezember 1991 im Dienst stehende Beamtinnen und Beamte (§ 85 Abs. 5 BeamtVG). Danach beträgt der Abschlag:


 

Geburtsjahr                            1941     1942      1943     1944     1945


Höhe des Abschlages             3,6         3,6        3,6        3,6        3,6

 

  • Antragsaltersgrenze – ab Vollendung des 62. Lebensjahres (nur noch nach Übergangsrecht)

(§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a.F., Abs. 5 BRRG – alt i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG)


 

Geburtsjahr                             1941     1942      1943      1944    1945


 

Höhe des Abschlages              3,6         3,6        3,6          3,6     3,6


 

  • Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte – ab Vollendung des 60. Lebensjahres

 

Der Abschlag fällt an, wenn der Ruhestand nach dem 31. Dezember 2000 beginnt (§ 52 Abs. 2 BBG; zum Begriff „Schwerbehinderte" siehe § 2 Abs. 2 SGB IX (früher SchwbG § 1).

 

Bei Schwerbehinderten, die nach dem 1. Januar 1943 geboren sind, beträgt der das Ruhegehalt mindernde Abschlag 3,6 Prozent für jedes Jahr, in dem der Ruhestand vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt.
Für folgende Fälle gelten Übergangsregelungen:
a) Kein Versorgungsabschlag fällt an, wenn die bzw. der Schwerbehinderte vor dem 16. November 1950 geboren ist und am 16. November 2000 schwerbehindert war.
b) Kein Versorgungsabschlag fällt an, wenn das Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 2000 bestanden hat und die Schwerbehinderung erst nach dem 16. November 2000 anerkannt worden ist, wenn die/der Schwerbehinderte vor dem 1. Januar 1941 geboren ist.
c) Hat das Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 2000 bestanden und ist die Schwerbehin derung erst nach dem 16. November 2000 anerkannt worden, kommt es zu einem Versorgungsabschlag, wenn der Beamte vor Vollendung

  • des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird und vor dem 1. Januar 1942 geboren wurde (maximal 3,6 Prozent),
  • des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird und vor dem 1. Januar 1943 geboren wurde (maximal 7,2 Prozent).

 


 

 

  • Dienstunfähigkeit (ausgenommen Dienstunfall)

Der Abschlag fällt an, wenn der Ruhestand nach dem 31. Dezember 2000 beginnt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG).

 

Der das Ruhegehalt mindernde Abschlag beträgt 3,6 Prozent pro Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. vor dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze, höchstens 10,8 Prozent.
Für folgende Fälle gelten:
a) Der Versorgungsabschlag ist in einer Übergangsphase (Beginn des Ruhestands in den Jahren 2001 und 2002) begrenzt. Er beträgt bei Beginn des Ruhestands nach dem 31. Dezember 2003 3,6 Prozent und höchstens 10,8 Prozent.
b) Kein Versorgungsabschlag fällt an, wenn die Beamtin bzw. der Beamte vor dem 1. Januar 1942 geboren ist, das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2000 bestanden hat und bei Beginn des Ruhestandes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 oder 9 BeamtVG von mindestens 40 Jahren erreicht ist.


 

 

Alle Versorgungsabschläge mindern das Ruhegehalt und nicht den Ruhegehaltssatz.
Der jeweilige Abschlag wirkt für die Gesamtdauer der Zahlungen aus dem Versorgungsfall.

 

 

 

 

 

Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Aufgrund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des §14 BeamtVG wurden die Ruhegehälter der betroffenen Beamten für Teilzeit- und Beurlaubungszeiten nicht nur im Verhältnis von Teilzeit zur Vollzeit, sondern überproportional gekürzt. Im Wege der Vergleichsberechnungen, die für Beamtinnen und Beamte nach neuem, nach altem Recht und nach der Regelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmen war, traf und trifft der Versorgungsabschlag auch heute noch Beamtinnen und Beamte im Ruhestand. Mit Urteil vom 25. Mai 2005, das sich auf ein vorhergehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, AZ: C-4/02 und C-5/02, stützt, hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, die nach dem 17. Mai 1990 liegen, das Ruhegehalt ohne den Versorgungsabschlag zu bestimmen ist.
Darüber hinausgehend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) entschieden, dass dieser so genannte Versorgungsabschlag alten Rechts wegen mittelbarer Diskriminierung von Beamtinnen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und damit nichtig ist. Damit ist ein Versorgungsabschlag a. F. generell nicht mehr festzusetzen, nicht bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen sind zu korrigieren. Der Bund und verschiedene Bundesländer führen auch bei rechtskräftigen Entscheidungen auf Antrag Neubescheidungen durch.
Voraussetzungen für solche Anträge sind: ein vor dem 31. Dezember 1991 bestehendes Beamtenverhältnis, eine nach dem 1. August 1984 bewilligte Freistellung bzw. Teilzeit, eine Minderung des Ruhegehaltssatzes gem. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG.

Versorgungsrücklage

Die Versorgungsrücklage soll durch eine verminderte Anpassung der Besoldung und Versorgung um jeweils 0,2 Prozent gegenüber der Tariferhöhung aufgebaut werden. Diese Verminderung hat seit 1999 dreimal stattgefunden, sodass die bisherige Gesamtminderung 0,6 Prozent beträgt. Mit den eingesparten Mitteln wird eine Versorgungsrücklage aufgebaut, die dazu verwendet werden soll, die ansteigenden Versorgungsausgaben ab dem Jahre 2014 abzumildern. Weiteres Ziel ist eine Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um insgesamt 3 Prozent.

Da mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Kürzung der Versorgung in acht Jahresschritten ab dem 1. Januar 2003 beschlossen worden ist, hat der Gesetzgeber die jährliche Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um 0,2 Prozent zur Bildung der Versorgungsrücklage für die Dauer der Umsetzung der Versorgungskürzung aus gesetzt. Die Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung setzt nach Umsetzung des Kürzungskonzepts wieder ein und zwar bis zum 31. Dezember 2017. Damit die Versorgungsrücklage aber dennoch weiter aufgebaut werden kann, wird die Hälfte der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Mittel der Versorgungsrücklage zugeführt. Die Verwaltung und Verwendung der Versorgungsrücklage ist in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Kernpunkte des Gesetzes für den Bundesbereich sind:

  • Das Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; ferner bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen; des Weiteren für das Bundeseisenbahnvermögen, die Postnachfolge unternehmen sowie Post-Unterstützungskassen; nicht dagegen für die Deutsche Bundesbank. Verwaltung des Sondervermögens durch das Bundesinnenministerium; Verwaltung der Mittel des Sondervermögens durch die Deutsche Bundesbank.
  • Die zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Anlagerichtlinien erlassen das Bundesinnen- und das Bundesfinanzministerium einvernehmlich.

Das Sondervermögen soll nach Ablauf der Aufbauphase über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.

 

Geminderte Versorgungsanpassungen für Versorgungsrücklage ausgesetzt
Im Rahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurde die für die Zeit von 1999 bis 2013 vorgesehene niedrigere Anpassung der Besoldung und Versorgung um durchschnittlich 0,2 Prozent bei den ersten acht allgemeinen Anpassungen in den Jahren 1999 bis 2013 ausgesetzt, weil ansonsten die Versorgungsempfänger wegen der Kürzung der Versorgung in acht Jahres schritten ab dem 1. Januar 2003 zweimal zur Kasse gebeten worden wären.

Sonderzahlungen
Zur Versorgung gehören auch die jährlichen Sonderzahlungen. Nachdem die Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld") zunächst auf dem Niveau 1993 eingefroren wurde, kam es mit Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 über die Nutzung von Öffnungsklauseln bei Bund und Ländern zu weiteren teilweise völlig unterschiedlichen und massiven Einschnitten bei den Sonderzahlungen bei Bund und Ländern („Weihnachtsgeld", „Urlaubsgeld"). Auch die Zahlungsmodalitäten der Sonderzahlungen sind nicht mehr einheitlich (z. B. monatliche Raten, Zahlung zu festen Stichtagen, z. B. im Dezember etc.). Im Bund wurde die jährliche Sonderzahlung mit Inkrafttreten der neuen Besoldungstabellen im Zuge des Dienstrechtsneuordnungsgesetz in die monatlichen Versorgungsbezüge eingebaut.

Versorgungsbezüge und andere Einkommensarten
Neben den Versorgungsbezügen können Beamtinnen und Beamte nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen oder über eigenes Einkommen verfügen, ohne dass die Versorgung gekürzt wird. Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Die festgesetzten Höchst grenzen gelten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur in den Fällen, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erzielt wird. Wurde am 1. Januar 1999 eine Beschäftigung ausgeübt, gilt für die Dauer der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit, längstens aber für sieben Jahre, das bis zum 31. Dezember 1998 anwendbare Recht weiter, sofern das für den Versorgungsempfänger günstiger ist.

Nachversicherung
Beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Der Beamte wird dann in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI nachversichert. Die Nachversicherungszeit gilt als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den anstehenden Dienstrechtsreformen wird derzeit die Möglichkeit diskutiert die erworbenen Versorgungsansprüche bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu erhalten, um im Interesse der Mobilität einen Wechsel eines Beamten in die freie Wirtschaft zu erleichtern.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst so wie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Alters grenze in den Ruhestand gehen, erhalten aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünf fachen der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro. Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Aus gleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Alters grenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhe stand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.


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