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Zulagen
Stellenzulagen, ausgenommen die allgemeine Stellenzulage, nehmen nicht mehr automatisch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und gehören auch nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt, die mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand entfällt.
Ausgleichszulagen
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand aufgrund anderweitiger Verwendung vermieden wird und sich dadurch die Bezüge verringern. Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Vertreterzulage
Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit ist eine Vertreterzulage vorgesehen. Allerdings müssen die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen worden sein sowie die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und derjenigen des übertragenen Amtes. In der Praxis wird diese Regelung zumeist leer laufen, da die geforderten Voraussetzungen in den seltensten Fällen gegeben sein dürften.
Zulagen für besondere Erschwernisse
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszuschläge. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Dienste zu ungünstigen Zeiten (Bund)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,88 Euro (West) bzw. 2,52 Euro (Ost) je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 und 20.00 Uhr wird 0,68 Euro je Stunde gewährt, in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 1,36 Euro je Stunde. Für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten, im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Bahn AG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Empfänger von Polizei- bzw. Feuerwehrzulage beträgt die Zulage 0,77 Euro je Stunde.
Wechselschichtzulage
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen. Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb nur zur Hälfte gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede. Auch für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten so wie für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen. Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um jeweils 2,56 Euro. Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro. Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
Sonstige Zulagen
Daneben wird eine Reihe weiterer Stellenzulagen gewährt. Diese Zulagen knüpfen überwiegend an Funktionen an, die nicht auf Dauer angelegt sind. Stellenzulagen sind deshalb mit wenigen Ausnahmen widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Bei der Berechnung der Sonderzahlung sind sie jedoch einzubeziehen, wenn die bun des- oder landesgesetzliche Regelung dies vorsieht. Stellenzulagen gibt es für die unterschiedlichsten Funktionen, z. B. für fliegendes Personal oder in der fern melde- und elektronischen Aufklärung. Von allgemeiner Bedeutung sind neben der Allgemeinen Stellenzulage die Ministerialzulage sowie die Polizei- bzw. Feuerwehrzulage:
Ministerialzulage
Die so genannte Ministerialzulage erhalten Beamtinnen und Beamte, wenn sie bei obersten Bundesbehörden tätig sind. Die Zulage soll die besondere Verantwortung bei der Erarbeitung von Grundlagen der Regierungstätigkeit, der Mitarbeit bei der Gesetzgebung, beim Erlass allgemeinverbindlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Dienst- und Fachaufsicht sowie der obersten Entscheidungsgewalt im Bereich der Bundes- bzw. Landesverwaltung honorieren. Die Höhe der Zulage beträgt grundsätzlich 12,5 Prozent des Endgrundgehalts einer festgelegten Besoldungsgruppe. Allerdings wurde die Zulage im Bund auf dem Stand 30. Juni 1975 eingefroren. Für Beamtinnen und Beamte in den obersten Bundesbehörden werden folgende Monatsbeträge geleistet:
Die Länder sind ermächtigt, vergleichbare Regelungen zu schaffen. Die Obergrenze von 12,5 Prozent eines Endgrundgehalts darf nicht überschritten werden. Allerdings machen nur noch Bayern und Berlin Gebrauch davon. In den anderen Ländern wurde die Zulage abgeschafft bzw. wird schrittweise abgebaut.
Polizei- und Feuerwehrzulage
Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst des Bundes und der Länder bzw. im Ein satzdienst der Feuerwehr erhalten die so genannte Polizei- bzw. Feuerwehrzulage. Zu den Vollzugskräften gehören auch die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung sowie des Zolls, soweit sie vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Die Höhe der Zulage beträgt monatlich:
Prüferzulage
Soweit Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerund Zollverwaltung keine Polizeizulage erhalten, wird ihnen eine Zulage für Dienstzeiten gewährt, in denen sie überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eingesetzt werden (Prüferzulage). Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Dienstzeit in der besonderen Verwendung erfolgen muss. Die Höhe der Zulage beträgt monatlich:
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