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Berlin: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die im Land Berlin geltenden Beihilfevorschriften ist nunmehr § 76 Landesbeamtengesetz (LBG neue Fassung). Zum 1. Oktober 2009 ist die neue Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen der seit dem 14. Februar 2009 geltenden Bundesbeihilfeverordnung. Davon abweichend sind nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig und der bisher fällige Eigenanteil entfällt bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Fahrtkosten. Dafür wurde die Praxisgebühr um 2 Euro auf 12 Euro angehoben.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.
Kostendämpfungspauschale
Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt:
gekürzt (Kostendämpfungspauschale).
Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kosten dämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.
Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben. Die jährliche Kostendämpfungspauschale wird für krankheitsbedingte Aufwendungen seit dem 1. Januar 2003 erhoben. Die Praxisgebühr wird in Berlin neben der Kostendämpfungspauschale erhoben. Zum St. ÄndG 2007 vgl. Regelungen des Bundes!
Aufwendungen bei Krankheit
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
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