Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (Drucksache 675/20) - Entwurf -

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Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (Drucksache 675/20)

Am 05.11.2020 hat die Bundesregierung folgenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes (GG) für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.

Aus der amtlichen Begründung des o.a. Gesetzentwurf

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Tarifvertragsparteien haben am 25. Oktober 2020 den Tarifvertrag über eine CoronaSonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten im Jahr 2020 die Gewährung einer gestaffelten Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro, 400 Euro oder 300 Euro je nach Entgeltgruppe sowie in einheitlicher Höhe von 200 Euro für Auszubildende des Bundes im Jahr 2020 vorsieht.

Der Entwurf sieht vor, diese einmalige Corona-Sonderzahlung auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen A 3 bis einschließlich A 15 sowie auf Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen zum selben Zeitpunkt wie im Tarifvertrag vorgesehen zu übertragen.

Auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sollen eine Sonderzahlung entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung erhalten.

Zur Sicherstellung, dass die Gehaltsbestandteile, die wegen der Corona-Krise gewährt wurden und nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, in Fällen des gleichzeitigen Bezugs von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nicht wegen der Ruhensregelungen in § 53 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG und § 53 Absatz 1 Satz 1 SVG zu einer Verringerung der zu zahlenden Versorgungsbezüge führen, wird bestimmt, dass die entsprechenden Gehaltsbestandteile nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen A 3 bis einschließlich A 15 erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Zahlung in Sinn des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von
– 600 Euro für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8,
– 400 Euro für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und
– 300 Euro für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 200 Euro.

Wehrsoldempfängerinnen und -empfänger erhalten – entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung – eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro.

Im BeamtVG und im SVG wird geregelt, dass Bezügebestandteile, die wegen der COVID19-Pandemie steuerfrei gewährt worden sind, im Rahmen der Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleiben.

Besonderer Teil der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

In Übertragung des TV Corona-Sonderzahlung 2020 wird eine einmalige Zahlung an die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 sowie an die Wehrsoldempfängerinnen und -empfänger geleistet.

Es handelt sich um eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinn des § 3 Nummer 11a EStG zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibt daher nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei. In Einzelfällen kann es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit der Sonderzahlung kommen, wenn neben dieser Sonderzahlung weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nummer 11a EStG fallen.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit wird die einmalige Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.

Maßgebend für die Höhe der Sonderzahlung sowie für die Berechnung einer anteiligen Sonderzahlung sind die am 1. Oktober 2020 vorliegenden Verhältnisse. Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Berechnung von Zuschlägen für Altersteilzeit oder für begrenzte

Dienstfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

Durch die Konkurrenzvorschrift in Satz 6 wird sichergestellt, dass die einmalige Sonderzahlung jeder oder jedem Berechtigten im Bereich des Bundes nur einmal gewährt wird.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie der TV Corona-Sonderzahlung 2020.

Stellungnahmen der Spitzenorganisationen

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften hatten im Rahmen der Beteiligung nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes – für Soldaten i.V.m. § 35a des Soldatengesetzes – Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) und Deutscher Bundeswehr-Verband (DBwV) haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen auch das Beteiligungsgespräch am 30. Oktober 2020, an dem neben den drei o.g. Verbänden auch der Deutsche Richterbund (DRB) teilnahm.

Alle Verbände befürworten dankend das schnelle Handeln der Bundesregierung im Interesse der Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen und würdigen den Gesetzentwurf als eine unmittelbare sowie zeit- und inhaltsgleiche Umsetzung des Ergebnisses des Tarifvertrags Corona-Sonderzahlung 2020.

Der dbb begrüßt die systemgerechte Umsetzung, mit der an dem bewährten Gleichklang der Statusgruppen festgehalten und gewährleistet werde, dass alle Beschäftigtengruppen auf Bundesebene im Jahr 2020 mit der Sonderzahlung die gleiche finanzielle Anerkennung erhalten.

Der DGB empfiehlt für die sogenannten Verzahnungsämter A 9 und A 13 eine je nach Laufbahngruppe unterschiedlich hohe Einmalzahlung. Zudem solle auch die Besoldungsgruppe A 16 einbezogen werden, aus Sicht des DBwV darüber hinaus auch alle weiteren Besoldungsgruppen.

Hierzu stellt die Bundesregierung klar, dass insoweit eine Abweichung vom Ergebnis des Tarifvertrags nicht begründet werden kann. Zudem gefährde eine Differenzierung in den Besoldungsgruppen A 9 und A 13 die zügige Zahlbarmachung der Sonderzahlung, die nur bis Ende 2020 steuerfrei geleistet werden kann. Da es für die Besoldungsgruppe A 16 im Tarifbereich keine Entsprechung gibt, kann diese im Rahmen der Umsetzung des Tarifvertrags nicht berücksichtigt werden.

Der DBwV sieht zudem die Stichtagsregelung kritisch, denn durch diese würden Beschäftigte, deren Dienstverhältnis schon vorher enden würde, von der Sonderzahlung ausgeschlossen. Die Bundesregierung teilt diese Kritik nicht, da auch der Stichtag durch den Tarifvertrag vorgegeben ist, die Tarifbeschäftigten gleichermaßen trifft und zugleich einer schnellen Zahlbarmachung dient.

Die vom DBwV angeregte Übertragung des Tarifergebnisses auf Wehrsoldempfänger wurde im Gesetzentwurf berücksichtigt. Demgegenüber lehnt die Bunderegierung die vom DBwV für erforderlich gehaltene Einbeziehung von Reservedienstleistenden und Versorgungsempfängern ab, da die Sonderzahlung – entsprechend dem Tarifvertrag – nur für diejenigen vorgesehen ist, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

Die Stellungnahmen der Spitzenverbände der zuständigen Gewerkschaften sind, soweit diese einer Veröffentlichung ihrer Stellungnahme nicht widersprochen haben, im Wortlaut auf der Internetseite des BMI dokumentiert.


UT 20201120

 

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