Baden-Württemberg: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Bundespersonalausschuss sowie der Landespersonalausschusse von Baden-Württemberg

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Übersicht zu den Regelungen zur Bildung, Aufgabenstellung und Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses sowie des Landespersonalausschusses von Baden-Württemberg

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

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Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Bildung eines Landespersonalausschusses (LPA)

 

Landespersonalausschuss Baden Württmberg

Der Landespersonalausschuss (LPA) kann entsprechend den rechtlichen Vorgaben Ausnahmen von den Regeln des Laufbahn- und Beamtenrechts in Baden-Württemberg zulassen:
- Ausnahmen bei Ämtern mit leitender Funktion auf Probe (§ 34a Abs. 4)
- Feststellung der Befähigung bei anderen Bewerbern (§ 31)
- Nachträgliche Zustimmung des LPA bei Ernennungsfehlern (§ 14 Abs. 2)
- Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht (§ 11 Abs. 5)
- in der Landeslaufbahnverordnung (LVO)/Polizeilaufbahnverordnung (LVOPol):
- Höchstalter für Einstellung oder Beginn der Ausbildung
- Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung
- Anstellung vor Ablauf der Probezeit
- Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder letzten Beförderung
- Mindestdienstzeit oder Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen
- Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung
- Einführungszeit und Feuerwehrmannsprüfung
- Mindestzeit der Aufgabenwahrnehmung vor dem Aufstieg für besondere Verwendungen
- Abkürzung der Probezeit
- Aufstieg vom einfachen in den mittleren/vom mittleren in den gehobenen Dienst ohne Einführungszeit und Aufstiegsprüfung

Einzelheiten zur Arbeit des Landespersonalausschusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Antragsberechtigt in Personalangelegenheiten ist der jeweilige Dienstherr.

Beim Innenministerium ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese bereitet die Sitzungen des Landespersonalausschusses vor und gibt Auskünfte im Zusammenhang mit Anträgen an den Landespersonalausschuss.

Der Landespersonalausschuss wird in Personalangelegenheiten nur auf Antrag des Dienstherrn tätig.

Antragsberechtigt sind in Personalangelegenheiten ausschließlich die für die Ernennung zuständigen Stellen. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu stellen. Sie müssen dort vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen. Anträge müssen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vollständig vorliegen. In der Regel finden die Sitzungen des Landespersonalausschusses 4 mal im Jahr statt.

Die Entscheidungen des Landespersonalausschusses ergehen gebührenfrei.

 

Weitere Rechtsvorschriften

§ 11 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG)
Auslese der Bewerber

§ 14 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG)
Rücknahme der Ernennung

§ 31 Landesbeamtengesetz (LBG)
Feststellung der Befähigung

§ 34 a Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG)
Regelung zur Beförderung

§ 125 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG)

§ 21 Abs. 4 und 5 Landeslaufbahnverordnung (LVO)

Aufstiegsbeamte – einfacher Dienst

§ 25 Abs. 4 und 5 Landeslaufbahnverordnung (LVO)
Aufstiegsbeamte – mittlerer Dienst

 


Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben des Landespersonalausschusses (LPA) in Baden-Württemberg

Im Landesbeamtengesetz von Baden-Württemberg (LBG) sind die Details zur Bildung, Zusammensetzung und den Aufgaben des Landespersonalausschusses normiert (§§ 121 bis 129 LBG Baden-Württemberg).


§ 121 Unabhängigkeit
§ 122 Zusammensetzung
§ 123 Rechtsstellung
§ 124 Dienstaufsicht
§ 125 Aufgaben
§ 126 Geschäftsordnung
§ 127 Verfahren
§ 128 Geschäftsstelle
§ 129 Amtshilfe

§ 121 Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuß übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 122 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Vorsitzender ist der Präsident des Rechnungshofs, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter im Hauptamt. Sind diese verhindert, nimmt das weitere Mitglied die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, das dem Landespersonalausschuß am längsten ununterbrochen als ordentliches Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Weitere Mitglieder sind:

1. die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums,
2. zwei von den kommunalen Landesverbänden zu benennende Vertreter,
3. zwei von den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften zu benennende Vertreter.
Die Leiter der Personalrechtsabteilungen sind ständige ordentliche Mitglieder für die Dauer der Bekleidung des Hauptamts. Die übrigen vier weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte nach den Vorschriften dieses Gesetzes sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mitglieder müssen der gleichen Behörde wie diese angehören.

§ 123 Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie dienstlich nicht bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf (§ 122 Abs. 3) aus,

1. wenn sein Beamtenverhältnis oder die Zugehörigkeit zur Behörde (§ 122 Abs. 4 Satz 2) oder zur vertretenen Organisation beendet ist,
2. wenn es zu einem Dienstherrn versetzt worden ist, für den dieses Gesetz nicht gilt,
3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 78 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 124 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 123 ergebenden Beschränkungen.

§ 125 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den in den vorstehenden Bestimmungen oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
3. bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
4. zu Ausnahmen von den Vorschriften über die Laufbahnen sich gutachtlich zu äußern, sofern die Laufbahnvorschriften dies vorsehen,
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuß ist berechtigt, den Ministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.

§ 126 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 127 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muß, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuß die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 125 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 128 Geschäftsstelle

Zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landespersonalausschuß einer Geschäftsstelle, die beim Innenministerium eingerichtet wird.

§ 129 Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuß Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


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