Art. 27 Forschungs- und Lehrzulage

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Art. 27 Forschungs- und Lehrzulage

Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 BBesG gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts der Professoren nicht überschreiten. 4Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.


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