Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 12a  Nicht zu berücksichtigende Zeiten 

§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

12a.l.l
Für den Ausschluss von Zeiten nach § 30 BBesG hat die Pensionsbehörde eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung nicht gebunden. Vergleiche im übrigen Nummer 30.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV.

Hinweise:
a) Durch die Verweisung auf § 30 BBesG gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.
b) Bei Anwendung des § 85 gehört § 12a zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht
c) Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder ernannten Beamten ist § 2 Nr. 7 BeamtVÜV anzuwenden.
d) Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim MfS oder beim AfNS, sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Ausreichend für die Nichtberücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS während der berücksichtigungsfähigen Zeiträume.
e) Hinsichtlich des Umfanges der schädlichen Zeiten ist Nr. 30.1.1 BBesGVwV entsprechend anzuwenden.
f) Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor; kann ggf. durch eine Nachfrage bei der/dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
g) Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Zu den Grenztruppen gehören auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). Entsprechendes gilt auch für die Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.
h) Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn z. B. die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist beispielhaft und nicht abschließend. Eine besondere persönliche Systemnähe ist daher grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.

12a.l.2
Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer belasteten Tätigkeit, welche nach den §§ 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind.

Hinweise:
Bei Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 sind nur unbelastete Zeiten zu berücksichtigen.


 

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