Aufwandsentschädigung für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin

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Aufwandsentschädigung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Berlin 

Die Grundlagen für die Aufwandsentschädigung für Beamte in Berlin sind in § 5 des Landesbesoldungsgesetzes von Berlin normiert:

§ 5 Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.


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Red 20240410

 

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