Betriebs- und Personalräte

 

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Betriebs- und Personalräte

In Unternehmen und den öffentlichen Verwaltungen wählen Beschäftigte eine betriebliche Interessenvertretung. Der Gesetzgeber hat hierzu zwei gesetzliche Grundlagen geschaffen:

- Betriebsverfassungsgesetz für Unternehmen der privaten Wirtschaft
- Bundespersonalvertretungsgesetz für den öffentlichen Dienst (in den Ländern gelten eigenständige Landespersonalvertretungsgesetze).

Die Mitbestimmung bezeichnet grundsätzlich die Mitwirkung und Mitentscheidung jener, deren Existenz, Arbeits- und Lebensweise durch Entscheidungen anderer beeinflusst werden (können), welche aufgrund formaler Rechts- oder Besitzverhältnisse dazu befugt sind, aber deren Entscheidungsbefugnisse durch die Mitbestimmung der davon Betroffenen ihre Begrenzung finden.

Die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über gesetzliche Mitbestimmungsregelungen. In Deutschland hat der Begriff politisch und rechtlich die Bedeutung von Einflussmöglichkeiten von Arbeitnehmern und ihren Repräsentanten auf Entscheidungen in ihrem Betrieb oder Unternehmen. Dabei wird unterschieden zwischen der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz, die durch den Betriebsrat, bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, ausgeübt wird und der Mitbestimmung auf der Unternehmensebene, nach den Mitbestimmungsgesetzen (Montan-MitbestG, MitbestG und DrittelbG), durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan bei strategischen Entscheidungen.

Mehr Informationen zur Mitbestimmung im öffentlichen Dienst finden Sie auf dieser Website unter dem Stichwort "Personalvertretungsrecht"

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter www.personalrat-online.de    

 


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