Gleichstellungsbeauftragte bzw. Frauenbauftragte

 

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Gleichstellungsbeauftragte bzw. Frauenbauftragte

Eine Gleichstellungsbeauftragte (auch: Frauenbeauftragte, Frauenbüro, Gleichstellungsamt, Gleichstellungsstelle oder Frauenvertreterin, aber auch Gleichstellungsbeauftragter ist eine Person oder eine Institution innerhalb einer Behörde, einer sozialen Einrichtung, einer Gemeinde oder eines Unternehmens, die sich mit der Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern befasst und für die jeweilige Institution oder das jeweilige Unternehmen interne Aufgaben wahrnimmt. In Städten, Gemeinden und Kreisverwaltungen wird die oder der Gleichstellungsbeauftragte nicht nur für Angestellte der Gebietskörperschaften sondern auch für deren Bürger tätig.

Verwaltungsordnungen der Länder können diese Funktion auf Frauen beschränken.

Einige Einrichtungen haben auch Gleichstellungsbeauftragte für andere Gruppen, zum Beispiel für Linkshänder.

Bundesgleichstellungsgesetz

Die Gleichstellungsbeauftragte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) hat die Funktion eines gesetzlichen Kontroll- und Überwachungsorgans ihrer Dienststelle sowie eines Beratungs- und Unterstützungsorgans ihrer Kollegen. In jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Gleichstellungsbeauftragte nach dem BGleiG kann also nur eine Frau werden. Das Verfahren für die Durchführung der Wahl ist in der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3374) geregelt. Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu wählen und zu bestellen. Auch dieses Verfahren wird durch die o. g. Wahlverordnung geregelt. Das Amt der Stellvertreterin ist grundsätzlich als Abwesenheitsvertretung angelegt, eine Aufgabenübertragung durch die Gleichstellungsbeauftragte ist aber möglich. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt 4 Jahre. Zur Durchführung ihrer Aufgaben hat die Gleichstellungsbeauftragte einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Entlastung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten. Die Entlastung soll mindestens die Hälfte der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit betragen.

In der Bundesverwaltung hat die Gleichstellungsbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug des BGleiG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG – teilweise, hinsichtlich Benachteiligungen wegen des Geschlechts und wegen sexueller Belästigung) zu fördern und zu überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Behörde mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist an Personalmaßnahmen (z. B. Einstellungen), organisatorischen und sozialen Angelegenheiten frühzeitig zu beteiligen. Darüber hinaus berät und unterstützt sie Frauen in ihrem beruflichen Fortkommen bzw. in Fällen von Benachteiligung. Sie wirkt bei der Erstellung des Gleichstellungsplans mit. Sie gehört der Personalverwaltung an, ist aber in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Die Zuordnung ist u. a. bedeutsam für das Akteneinsichtsrecht, welches sich auch auf Personalakten erstreckt und sich auf die entscheidungsrelevanten Teile bezieht. In diesen Fällen bedarf es nicht der Zustimmung der Betroffenen.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Ihr gegenüber hat sie unmittelbares Vortragsrecht und Vortragspflicht und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist in den §§ 16 bis 22 des BGleiG verankert. Das BGleiG gilt für die unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und die privatrechtlich organisierten Einrichtungen der Bundesverwaltung (z. B. Bundesstiftungen, eingetragene Vereine). Die Bundesländer haben jeweils vergleichbare Regelungen.

Landesgleichstellungsgesetze

Zur weiteren Konkretisierung und Umsetzung der Gleichberechtigung auch in den Behörden der Länder und Kommunen sind in allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze (LGG) in Kraft getreten (allerdings unter unterschiedlichen Bezeichnungen). Zur Verbesserung der Chancengleichheit im gesamten öffentlichen Dienst des Landes, der Kommunen sowie für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts fasst das Landesgleichstellungsrecht die grundlegenden Regelungen für eine aktive Förderung von Frauen und hier insbesondere eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zusammen und entwickelt sie weiter.

Frauenförderpläne sind Zielvereinbarungen und damit Bestandteile der Personalplanung. Die Vorgaben für eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglichen Frauen und Männern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Jenseits der üblichen Halbtagsbeschäftigung eröffnen sich Spielräume für eine maßgeschneiderte Aufteilung der Arbeitszeit, selbst in Führungspositionen. Insgesamt setzt das Gesetz Eckpfeiler für ein zeitgemäßes Personalmanagement, nicht zuletzt unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming.

Die gesetzlichen Regelungen haben die Position der Gleichstellungsbeauftragten nachhaltig gestärkt. Ihre vorrangige Aufgabe ist es, sich umfassend und frühzeitig insbesondere an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Akteneinsicht, auf Widerspruch sowie Teilnahme- und Rederecht im Rat und in anderen Gremien. Neuerdings haben Beauftragte im öffentlichen Dienst teils ein gesetzliches Recht, an allen gemeinsamen Monatsgesprächen zwischen Dienststelle und Personalrat beratend teilzunehmen, z. B. in Bayern gemäß Art. 16, Abs. 2 Satz 2 des bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) sowie in Hessen gemäß § 16, Abs. 5 des hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG).


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