Laufbahnen und Laufbahngruppen

 

 

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Laufbahnen und Laufbahngruppen

 

Das Laufbahnrecht unterscheidet zwischen Laufbahngruppen und Laufbahnen. Die Laufbahngruppen (z.B. gehobener Dienst) bestimmen abstrakt, welche Bildungsniveaus zu vergleichbaren laufbahn- und besoldungsrechtlichen Einstufungen führen. Die Laufbahnen legen dagegen das Berufsbild der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf ihre Tätigkeit und die dazu nötige Ausbildung fest (z.B. Laufbahn im gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes).

Laufbahngruppen
Die Laufbahngruppen bilden den Rahmen für die Bildungsanforderungen und deren besoldungsrechtliche Bewertung im öffentlichen Dienst. Der Einstieg erfolgt entsprechend dem jeweiligen Bildungsabschluss in einer festgelegten Besoldungsgruppe (Eingangsamt). Eingangsämter sind demnach die untersten Ämter einer Laufbahn. Die Spitzenämter entsprechen in der Regel dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe. Der Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe erfolgt durch Aufstieg. Bis zur Föderalismusreform wurden die wichtigsten Eckpunkte des Laufbahnrechts vom Beamtenrechtsrahmengesetz bundeseinheitlich festgelegt, das vier Laufbahngruppen vor schrieb. Für Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzug konnten die Laufbahnen schon zu vor abweichend geregelt werden (§§ 99, 100 BRRG).

Einheitliche Laufbahngruppen, Bildungsvoraussetzungen, Eingangs- und Spitzenämter nach BRRG, BBG und BBesG

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Solange Bund und Länder nicht ausdrücklich neue Laufbahnmodelle einführen, gilt die oben dargestellte Systematik fort.

Abweichendes Recht in Bund und Ländern:

Bund
Der Bund hält mit seiner Dienstrechtsreform an den vier Laufbahngruppen fest. Die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und den höheren Dienst werden jedoch an die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master angepasst: Bachelor-Abschlüsse qualifizieren künftig für den gehobenen, Master-Abschlüsse für den höheren Dienst. Damit werden Abschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt.

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Die fünf norddeutschen Länder haben sich auf ein gemeinsames Laufbahnmodell verständigt, das nur noch zwei Laufbahngruppen vorsieht. Laufbahngruppe 1 fasst den bisherigen einfachen und den mittleren, Laufbahngruppe 2 den gehobenen und den höheren Dienst zusammen. In beiden Laufbahngruppen soll es zwei Einstiegsämter geben. Beamtinnen und Beamte, die im niedrigeren Einstiegsamt eingestellt werden, können ohne formales Aufstiegsverfahren alle Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe erreichen. Ein echtes Aufstiegsverfahren ist nur noch bei einem Wechsel von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2 nötig. Als Einstiegsämter gelten vorerst die Eingangsämter des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 23 und 24) fort.

Laufbahnmodell der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

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Laufbahnen
Laufbahnen umfassen alle Ämter derselben Fachrichtung, die vergleichbare Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Dabei wird zwischen Regellaufbahnen, Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und Sonderlaufbahnen unterschieden. Die Vielfalt der unterschiedlichen Laufbahnen in Bund, Ländern und Kommunen ist kaum überschaubar. Allein im Bund liegt die Zahl bei etwa 125 Laufbahnen. In den Ländern dürfte sie, einschließlich der jeweiligen kommunalen Verwaltungen, noch weitaus höher liegen.

Regel-, Fachrichtungs- und Sonderlaufbahnen
Der – rechtlich nicht verbindliche – Begriff der Regellaufbahn meint grundsätzlich alle Laufbahnen, für die ein Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung vorgesehen sind. Er zielt auf die klassischen Verwaltungsbereiche, bei denen eine Ausbildung durch die Verwaltung selbst überwiegt bzw. bestimmte Hochschulabschlüsse standardmäßig als geeignet anerkannt sind. Beispiele für Regellaufbahnen in der Bundesverwaltung sind u. a. der nichttechnische Dienst in der Allgemeinen und Inneren Verwaltung, der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung, der Auswärtige Dienst und der Polizeivollzugsdienst. In den Ländern gibt es z. T. vergleichbare Laufbahnen (z. B. Steuerverwaltung, Polizeivollzugsdienst), aber auch Laufbahnen, die es nur in den Landes- bzw. Kommunalverwaltungen gibt (z. B. Laufbahnen in der allgemeinen Kommunalverwaltung).

Beispiele für Regellaufbahnen in der Bundesverwaltung

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Fachrichtungslaufbahnen) wurden eingeführt, um „Spezialisten" in den öffentlichen Dienst integrieren zu können, deren Ausbildung nicht auf die Kernbereiche der Verwaltung ausgerichtet ist und für die ein Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung nicht zweckmäßig erscheinen. Dadurch können vor allem technische bzw. naturwissenschaftliche Ausbildungen im Laufbahnrecht berücksichtigt werden.

Sonderlaufbahnen sind eigentlich keine laufbahn-, sondern eine besoldungsrechtliche Kategorie. Danach können für einzelne Laufbahnen höhere Eingangsämter vorgesehen werden, wenn die Ausbildung gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst mit einer besonderen Prüfung abgeschlossen wird und im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die aufgrund höherer Bewertung ein höheres Eingangsamt zwingend erforderlich erscheinen lassen.

Beispiele für höhere Eingangsämter im Sinne der Sonderlaufbahnregelung sind

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Abweichende Regelungen in Bund und Ländern

Bund
Der Bund hebt die Trennung in Regel- und Fachrichtungslaufbahnen auf. Künftig wird die Laufbahnbefähigung gleichberechtigt durch den erfolgreichen Abschluss eines Vorbereitungsdienstes bzw. eines Aufstiegsverfahrens oder durch die Anerkennung einer Vorbildung bzw. der erforderlichen Lebens- und Berufserfahrung erworben. Bisher mussten für neue Qualifikationen stets neue Fachrichtungslaufbahnen geschaffen werden. Die Zahl der Laufbahnen in der allgemeinen Verwaltung wird reduziert. Statt bisher 125 soll es nur noch neun Laufbahnen geben. Damit wird zugleich der Begriff der Laufbahn er neuert: „Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen." (§ 16 Abs. 1 BBG n.F.). Sie müssen also nicht mehr identisch sein bzw. in einem einheitlichen Vorbereitungsdienst erworben werden.

Vorgesehen sind folgende Laufbahnen:
1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2. der technische Verwaltungsdienst,
3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4. der naturwissenschaftliche Dienst,
5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst,
6. der gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7. der sportwissenschaftliche Dienst,
8. der kunstwissenschaftliche Dienst und
9. der tierärztliche Dienst.

Dadurch werden viele der heute bestehenden sehr speziellen Laufbahnen zusammengefasst. Ein Laufbahnwechsel ist innerhalb der neuen Laufbahnen nicht mehr notwendig, wodurch die Beamtinnen und Beamten weitaus flexibler werden. Die neuen Laufbahnbezeichnungen sind in einigen Fällen ungewohnt. Das Laufbahnmodell orientiert sich an den Fächergruppen der Hochschulstatistik und verwendet teilweise deren Begrifflichkeiten. Dadurch soll es ermöglicht werden, alle neuen Hochschulabschlüsse einer Laufbahn zuordnen zu können. Nicht jede Laufbahn wird in jeder Laufbahngruppe eingerichtet. So wird es im höheren Dienst alle, im einfachen Dienst dagegen nur die Laufbahnen des nichttechnischen und des technischen Verwaltungsdienstes geben. Die bestehenden Laufbahnen werden in das neue System überführt. Auch die meisten Vorbereitungsdienste bleiben erhalten. Laufbahnen, die auch bisher außerhalb des allgemeinen Laufbahnrechts geregelt wurden bleiben bestehen. Darunter fallen der Auswärtige Dienst, der Polizeivollzugsdienst des Bundes, die Laufbahnen bei der Bahn sowie bei Post, Telekom und Postbank.

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Auch die Nordländer modifizieren den Laufbahnbegriff: „Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören." (§ 13 Abs. 1 LBG) Insofern kommt es auch hier nicht mehr darauf an, die gleiche bzw. sogar eine identische Ausbildung vorweisen zu können. Die Zahl der Laufbahnen wird gleichfalls reduziert. Anders als im Bund orientieren sich die Fachrichtungen an den klassischen Funktionsbereichen der öffentlichen Verwaltung:
1. Justiz
2. Polizei
3. Feuerwehr
4. Steuerverwaltung
5. Bildung
6. Gesundheits- und soziale Dienste
7. Agrar- und umweltbezogene Dienste
8. Technische Dienste
9. Wissenschaftliche Dienste
10. Allgemeine Dienste

Laufbahnämter
Laufbahnämter sind alle im Zuge einer Laufbahn erreichbaren Besoldungsämter. Das Eingangsamt richtet sich im Regelfall nach der Laufbahngruppe, das Spitzenamt nach der Zuordnung durch die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bzw. die Bundesbesoldungsordnung A sowie die Regelungen über die Obergrenzen für Beförderungsämter (Stellenobergrenzen). Höhere Laufbahnämter als das Eingangsamt erreicht man durch Beförderung. Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Grundsätzlich sind alle Laufbahnämter zu durchlaufen, d. h. sogenannte Sprungbeförderungen sind nicht zulässig.

Laufbahnämter
Durch Beförderung erreichbare Laufbahnämter im gehobenen Dienst
(Bsp.: „Inspektorenlaufbahn")

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