Nordrhein-Westfalen: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Landespersonalausschuss (LPA)

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Übersicht zu den Regelungen zur Bildung des Bundspersonalausschusses sowie des Landespersonalausschusses in Nordrhein-Westfalen

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

 

Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für das Land Nordrhein-Westfalen

>>>zum Beamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Landespersonalausschuss Nordrhein-Westfalen

Der Landespersonalausschuss Nordrhein-Westfalen (LPA) ist ein unabhängiges Gremium, das für die Erteilung von laufbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigungen eingerichtet worden ist. Zielgruppe sind Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Die Aufgaben des LPA sind in den §§ 97 ff. des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG) normiert.

Danach befasst sich der Landespersonalausschuss insbesondere mit:
- der Feststellung von Befähigungen anderer Bewerber nach § 12 Abs. 3 LBG,
- Ausnahmen von der Einstellung im Eingangsamt einer Laufbahn nach § 14 Abs. 1 LBG,
- Ausnahmen von Beförderungsverboten nach § 19 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 LBG,
- Ausnahmen bei der Übertragung leitender Funktionen auf Probe nach § 21 Abs. 4 LBG,
- Ausnahmen nach dem Disziplinargesetz Nordrhein-Westfalen,
- Ausnahmen von Regelungen in den Laufbahnverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern diese Entscheidungen dem LPA vorbehalten sind.

Antragsberechtigt sind für den Bereich des Landes die obersten Dienstbehörden, im Übrigen die Dienststellen, die eine konkrete personalwirtschaftliche Entscheidung beabsichtigen, zu deren Umsetzung eine Ausnahmegenehmigung durch den LPA erforderlich ist. Privatpersonen dürfen keine Anträge stellen.

Der Landespersonalausschuss tagt vier Mal im Jahr. Die Sitzungen des LPA sind nicht öffentlich.

Bei Fragen rund um den Landespersonalausschuss helfen die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle.

 

Die Regelungen des Landesbeamtengesetzes NRW zum Landespersonalausschuss in Nordrhein-Westfalen dokumentieren wir hier:

§ 94 Errichtung Landespersonalausschuss

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 95 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus 14 ordentlichen und 14 stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schulwesen und das für Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs bestimmt.

(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen je drei Beamtinnen oder Beamte benannt werden.

(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.

(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt. Dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.

(6) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied.

§ 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 95 Absatz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(3) § 82 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.

§ 97 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob

1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
a) nach § 13 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5, § 21 Absatz 4,
b) im Landesdisziplinargesetz nach § 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 10 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
und
2. andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12 Absatz 3).

(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen. Für diesen Ausschuss gilt § 94 Satz 2, für seine Mitglieder § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 95 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.

§ 98 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 99 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle

(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 101 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 102 Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.


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