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Freistellung von Personalräten
Schulungs- und Bildungsanspruch von Personalräten
Zur „Herstellung der intellektuellen Waffengleichheit" zwischen Arbeitgebern und der betrieblichen Interessenvertretung hält das Personalvertretungsrecht verschiedene rechtliche Instrumente bereit. Personalräte haben Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind im BPersVG und in den Personalvertretungsgesetzen der Länder geregelt.
Die Vorschriften für Personalräte in den Ländern orientieren sich häufig an der Struktur des BPersVG. Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gibt es zwei Anspruchsgrundlagen, die selbständig nebeneinander bestehen. Sie unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und im Umfang der Kostenübernahmepflicht durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Nach welcher Regelung sich der Freistellungsanspruch richtet, hängt von den Kenntnissen ab, die auf denr Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vermittelt werden.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die 1. für die Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln (§ 46 Abs. 6 BPersVG) oder die 2. für die Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung geeignete Kenntnisse vermitteln (§ 46 Abs. 7 BPersVG).
Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG
§ 46 Abs. 6 BPersVG ermöglicht die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln. Der Dienstherr hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Dies umfasst neben der Fortzahlung des Entgelts auch die Übernahme der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie die Lehrgangsgebühren. Konfliktträchtig ist oft die Frage, wann eine Bildungsmaßnahme erforderliche Kenntnisse vermittelt.
In der Rechtsprechung heißt es, dass eine Bildungsmaßnahme Kenntnisse vermitteln muss, die ihrer Art nach objektiv bei der Erfüllung der gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehender Aufgaben der Interessenvertretung benötigt werden. Subjektiv kommt es auch auf den Wissensstand des jeweiligen Mitglieds an und auf die Aufgaben, die es innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat.
Zum notwendigen Wissen gehören Grundkenntnisse im Personalratsvertretungsrecht und Basiswissen im Statusrecht der jeweils eigenen Gruppe. Daneben sind auch Spezialschulungen notwendig, soweit sie vertiefte Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats in der jeweiligen Dienstelle notwendig sind.
Aus Gründen der Sparsamkeit ist der Personalrat grundsätzlich darauf beschränkt, ein geeignetes Mitglied auszuwählen, das zum Spezialisten für das jeweilige Fachgebiet ausgebildet werden soll. Der Personalrat soll sich dieses Spezialisten solange bedienen, wie dieses Mitglied dem Gremium angehört. Sofern ein Personalrat mehrere Mitglieder seines Gremiums auf demselben Spezialgebiet schulen möchte, bedarf es hierfür eines gesonderten Nachweises über die Erforderlichkeit.
Formal erfordert die Freistellung nach Absatz 6 einen Entsendungsbeschluss des Gremiums, der bei einer Sitzung im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes zu fassen ist.
Hierbei muss das Gremium die oben beschriebene Erforderlichkeit prüfen. Bei dieser Prüfung hat es einen gewissen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum. Bei der zeitlichen Lage der Bildungsmaßnahme sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. Der Inhalt des Entsendungsbeschlusses ist der Dienststellenleitung mitzuteilen.
Freistellung durch die Dienststelle und Kostentragungspflicht
Erfolgt (nach einem Entsendungsbeschluss des Gremiums nach § 46 Abs. 6 BPersVG) die Freistellung eines Mitglieds der Personalvertretung durch die Dienststellenleitung, resultiert daraus die Kostenübernahmepflicht der Dienststelle. Die Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG und die Kostenübernahme können nicht voneinander getrennt werden. Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE vom 14.06.2006) die Kostenübernahme auch anteilig gekürzt werden, wenn eine Schulung neben notwendigen Kenntnissen auch andere, nicht notwendige Inhalte vermittelt. In diesem Falle muss die Dienststelle nur die Kosten für die notwendigen Teile einer Schulung übernehmen.
Kostengesichtspunkten bei der Auswahl des Schulungsangebotes
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Dienststellenleitung die Freistellung für eine Schulungs- und Bildungsmaßnahme mit Hinweis auf die knappen Haushaltskassen verweigert. Immer öfter erfolgt eine strenge Einzellfallprüfung der Erforderlichkeit von Kosten. Die Dienststellenleitungen berufen sich dabei auf ein Rundschreiben des BMI vom 15.08.1996 zu „Kosten der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG" (DI3 – 212 154/4).
Nach diesem Rundschreiben ist eine Einzellfallprüfung erforderlich, wenn die Tagungs- und Schulungskosten die Pauschalgrenze von derzeit 102,26 Euro (200 DM) pro Schulungstag überschreiten (zuzüglich Fahrtkosten). Diese seit 1996 unveränderte Tagespauschale wird den tatsächlichen Schulungskosten schon seit Jahren nicht mehrgerecht. Daher wird der Pauschalbetrag häufig überschritten mit der Folge, dass die Freistellung für eine Schulungsmaßnahme regelmäßig aus Haushaltsgründen verweigert wird. Außerdem versuchen Dienststellenleitungen die Freistellung von Personalräten auch mit dem Verweis auf so genannte alternative, kostengünstigere Schulungsmöglichkeiten (z. B. dienstliche Schulungen oder Online-Angebote) abzulehnen. Auch dadurch werden Personalräte stark in ihrer Entscheidungsfreiheit für eine bestimmte Schulungsmaßnahme beschnitten.
Verweigerung einer Freistellung
Personalräte sollten eine ablehnende Entscheidung ihrer Dienststelle genau prüfen. Häufig ist die Verweigerung der Freistellung rechtlich unzulässig. Gerade die Pauschale für Tagungs- und Schulungskosten ist ein oft benutztes, aber rechtlich zweifelhaftes Argument der Dienststellenleitung. Denn die Tagungspauschale dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Sie schließt die Pflicht zur Erstattung von höheren Kosten aber nicht aus, wenn diese begründet sind.
Auch die Entscheidung des Personalrats für ein bestimmtes Bildungsangebot seiner Gewerkschaft hat der Dienststellenleiter grundsätzlich zu respektieren. Zwar muss der Personalrat unter mehreren gleichwertigen Angeboten das günstigste Angebot auswählen. Die Dienststelle muss aber auch Mehrkosten in vertretbarem Umfang hinnehmen. Die für Schulungen notwendigen Haushaltsmittel hat die Dienststelle vorzuhalten. Eine frühzeitige Planung des Personalrats im laufenden Haushaltsjahr ist empfehlenswert.
Die Verweigerung einer Freistellung mit Hinweis auf ein dienstliches Lehrangebot ist nur zulässig, wenn es gewerkschaftlichen Angeboten inhaltlich gleichwertig und sowohl bezogen auf Themen- als auch auf Referentenauswahl ausgewogen ist. Zudem haben dienstliche Bildungsangebote in enger Abstimmung mit den gewerkschaftlichen Organisationen und im Einvernehmen mit dem Personalrat zu erfolgen. Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann das Recht des Personalrats zur Auswahl eines geeigneten Schulungsträgers aus Haushaltsgründen überhaupt eingeschränkt werden.
Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG
In der Praxis ist die Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG von großer Relevanz. Daneben haben Personalräte einen zweiten eigenständigen Anspruch auf Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG zur Teilnahme an geeigneten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Die Entscheidung, ob eine Bildungsmaßnahme geeignet ist, erfolgt gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG durch Anerkennung der Bundeszentrale für politische Bildung. Personalräte können ihre Freistellung ohne Beschluss des Gremiums eigenständig bei der Dienststellenleitung beantragen.
Bei Freistellungen nach Absatz 7 übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgelts, nicht aber die übrigen Schulungskosten. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, dass dieser Anspruch zeitlich auf insgesamt drei Wochen während der regelmäßigen Amtszeit begrenzt ist (bzw. vier Wochen für erstmals gewählte Mitglieder).
Rechtsschutz beim Streit mit der Dienststellenleitung
Verweigert die Dienststellenleitung die Freistellung, dürfen Personalräte nicht von sich aus dem Dienst fernbleiben. Vor dem Verwaltungsgericht kann im Beschlussverfahren die Freistellung durch den Dienstherrn verlangt werden. Dabei sollte gegebenenfalls gleichzeitig eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden, um zu verhindern, dass die Durchsetzung des Freistellungsanspruches durch Zeitablauf vereitelt wird.
Übersicht zur Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Regelung nach | § 46 Abs. 6 BPersVG | § 46 Abs. 7 BPersVG |
Inhalt | Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen
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Vermiitlung von geeigneten Kenntnissen
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Umfang |
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Voraussetzungen | Entsendebeschluss des Gremiums unter
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Beantragung der Schulung durch Dienststellenleiter/in |
Quelle: Wissenwertes für Beamtinnen und Beamte. Hrsg: DGB-Bundesvorstand, 2008, S. 92
Übersicht zu den Rechtsvorschriften über die Freistellung in den Ländern
Baden-Württemberg | § 47 Abs. 5 LPVG BW |
Bayern | Art. 46 Abs. 5 BayPVG |
Berlin | § 42 Abs. 3 PersVG BE |
Brandenburg | § 46 Abs. 1 PersVG Bbg |
Bremen | § 39 Abs. 5 und 6 BremPersVG |
Hamburg | § 48 Abs. 4 HmbPersVG |
Hessen | § 40 Abs. 2 HPVG |
Mecklenburg-Vorpommern | § 39 PersVG MV |
Niedersachsen | § 40 NPersVG |
Nordrhein-Westfalen | § 42 Abs. 5 LPVG NW |
Rheinland-Pfalz | § 41 Abs. 1 LPersVG RP |
Saarland | § 45 Abs. 5 SPersVG |
Sachsen | § 47 SächsPersVG |
Sachsen-Anhalt | § 45 PersVG LSA |
Schleswig-Holstein | § 37 Abs. 1, 4 und 5 MBG Schl.-H |
Thüringen | § 46 ThürPersVG |
Quelle: Wissenwertes für Beamtinnen und Beamte. Hrsg: DGB-Bundesvorstand, 2008, S. 92
Unterstützungs- und Kontrollrechte der Gewerkschaften
Den Gewerkschaften wird durch das Personalvertretungsrecht eine Reihe von eigenständigen Befugnissen eingeräumt. Sie verfügen über besondere Unterstützungs- und Kontrollrechte, die der Wahrung und Förderung der Dienstbedingungen dienen. Gewerkschaften haben z. B. das Recht, auf die Bildung von Personalräten hinzuwirken (§ 22 BPersVG). Zudem können sie an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen (§ 20 Abs. 1, S. 4 BPersVG). Darüber hinaus haben sie das Recht auf Wahlanfechtung (§ 25 BPersVG). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 71, S. 81/94) nehmen die Gewerkschaften bei Personalratswahlen eine ähnliche Rolle wahr wie politische Parteien bei Parlamentswahlen.
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