Das Informationsrecht des Personalrats

 

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Das Informationsrecht des Personalrats

Grundlage der Personalratsarbeit ist das Recht auf Information. Es schließt auch das Recht ein, Personalakten einzusehen – jedoch nur mit Zustimmung der Beschäftigten. Der Informationsanspruch aus dem weitreichenden Informationsrecht (§ 68 Abs. 2 BPersVG) bezieht sich auf alle gesetzlichen Aufgaben des Personalrats und besteht unabhängig von einem konkreten Beteiligungsfall. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, damit das Gremium seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigen kann.

Informationen – rechtzeitig und umfassend
Rechtzeitige Information heißt, sie muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Dienststelle noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen hat und das beabsichtigte Vorgehen noch mitgestaltet werden kann. Der Personalrat muss noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen können. Die Initiative zur Information des Personalrats muss von der Dienststellenleitung ausgehen. Das Informationsrecht soll gewährleisten, dass der Personalrat denselben Informationsstand hat wie die Dienststelle. Nur so ist er in der Lage, den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen.
Der Personalrat hat auf sämtliche Informationen Anspruch, über die auch die Dienststelle verfügt – also auch auf digitalisierte Informationen. Nicht einmal aus Datenschutzgründen dürfen sie ihm verweigert werden. Das gesetzliche Informationsrecht des Personalrats steht über dem individuellen Datenschutz und der Personalrat ist im Verhältnis zur Dienststelle nicht „Dritter" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Weitergabe von Daten ist daher ein rein innerbetrieblicher Vorgang.

Durchsetzung des Informationsanspruchs
Wird der Personalrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet – was in der Praxis immer wieder vorkommt –, kann er sich gegen diese Behinderung vor dem Verwaltungsgericht wehren. Da die Verfahren relativ langwierig sind, sollte vorher geprüft werden, ob der Informationsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.


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