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Das Initiativrecht des Personalrats
Personalräte müssen nicht warten, bis die Dienststelle ihnen Maßnahmen zur Mitbestimmung oder Mitwirkung vorlegt. Vielmehr können sie die Initiative ergreifen und Vorschläge unterbreiten.
Initiativrecht in Mitwirkungsangelegenheiten
Ein Initiativrecht in Mitwirkungsangelegenheiten wird nur in den Landespersonalvertretungsgesetzen von Bayern (Art. 70a Abs. 3 BayPersVG), Hessen (§ 72 Abs. 4 HPVG), Sachsen (§ 74 Abs. 2 SPersVG) und Thüringen (§ 70 Abs. 2 ThürPersVG) normiert. An einer hiernach beantragten Maßnahme muss der Personalrat mitwirken können. Wenn der Dienststellenleiter den Antrag ablehnt, kann allenfalls das Stufenverfahren eingeleitet werden. Die endgültige Entscheidung über den Mitwirkungsinitiativantrag liegt letztlich bei der obersten Dienstbehörde.
Initiativrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten
Nach § 70 BPersVG bzw. entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze kann der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich beim Dienststellenleiter beantragen. Während das Verfahren in Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung einschließlich der Einigungsstelle durchlaufen werden kann, endet es bei Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung mit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde.
Voraussetzungen für das Initiativrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten:
• Die beabsichtigte Maßnahme muss der Mitbestimmung unterliegen.
• Sie darf nicht eine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung sein.
• Der Personalrat muss einen Beschluss über die beabsichtigte Initiative fassen.
• Der Antrag muss der Dienststellenleitung schriftlich zugeleitet werden.
Das Initiativrecht erweitert die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse nicht. D. h., auch wenn die Anordnung von Überstunden der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann er durch das Initiativrecht nicht verlangen, dass Überstunden angeordnet werden. Der Mitbestimmungstatbestand bezweckt nämlich den Schutz der Beschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Beanspruchung.
In sozialen Angelegenheiten besteht das Mitbestimmungsrecht – und damit die Möglichkeit von Initiativanträgen – nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (vgl. § 75 Abs. 3 BPersVG). Da z. B. die Verlegung der Arbeitsstätte an einen anderen Ort durch gesetzliche und tarifliche Vorgaben zum Reise- und Umzugskostenrecht und zur Arbeitszeit geregelt ist, entfielen in diesem Fall das Mitbestimmungsrecht und damit auch das Initiativrecht. Deshalb kann der Personalrat keinen Sozialplan initiieren, mit dem zusätzlich Aufwendungen für Fahrten erstattet oder ein Freizeitausgleich für verlängerte Anfahrtszeiten festgelegt werden sollen.
Bei personellen Angelegenheiten ist umstritten, ob sich das Initiativrecht auch auf Einzelmaßnahmen, etwa Höhergruppierung oder Einstellung, bezieht. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) war ein Initiativantrag darauf beschränkt, die Dienststelle zur Einleitung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu veranlassen. 2001 jedoch hat das BVerwG im Hinblick auf das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG NRW entschieden, dass der Personalrat auch berechtigt ist, personelle Maßnahmen zugunsten Einzelner zu beantragen – hier: befristet Beschäftigte unbefristet einzustellen.
Beispiele für Initiativen in Mitbestimmungsangelegenheiten:
• Antrag auf Abschluss einer Dienstvereinbarung über die Einführung einer leistungsorientierten Vergütung (wegen Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle)
• Antrag auf Einführung von gleitender Arbeitszeit (wegen Mitbestimmung beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit)
• Antrag auf Einführung eines Rauchverbotes in der Dienststelle (wegen Mitbestimmung bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten)
So können Personalräte verfahren:
• Prüfen, welche Maßnahme ist (konkret) angedacht.
• Prüfen, ob diese Maßnahme der Mitbestimmung (oder Mitwirkung) unterliegt.
• Wenn ja, kann das verfahrensmäßig ausgestaltete Initiativrecht ergriffen werden.
• Wenn nein, bleibt nur das allgemeine Antragsrecht.
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