Altersteilzeit

 

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Altersteilzeit

Als neue Form der Teilzeitarbeit wurde 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz die Altersteilzeit geschaffen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 abgeschlossen. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes wurde die Altersteilzeit mit Wirkung vom 1. September 1998 geschaffen. Ende 2009 ist die Altersteilzeit im Bund und in etlichen Ländern trotz der Forderung des DGB und der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die Regelung zu verlängern, ausgelaufen. Im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 wurde die Altersteilzeitregelung nicht verlängert.

Altersteilzeit im Bund (bis 31. Dezember 2009)

Beamtinnen und Beamte des Bundes konnten Altersteilzeit beantragen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hatten und die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und angetreten werden konnte. Zum 31. Dezember 2009 ist die Altersteilzeit im Bund ausgelaufen. Bereits seit Januar 2005 wurde wegen der Kosten für den Bundeshaushalt ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit nur noch schwer behinderten Beamtinnen und Beamten sowie Beamtinnen und Beamten in Stellenabbaubereichen bewilligt. Stellenabbaubereiche sind: Bundeswehrverwaltung, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Geltungsbereich des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen sowie Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

Ab dem 60. Lebensjahr konnte den anderen Bundesbeamtinnen und -beamten Altersteilzeit gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstanden. Eine Ablehnung konnte insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts durch die erforderliche Nachbesetzung begründet sein.

Formen der Altersteilzeit

Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Beamtinnen und Beamte können über den gesamten Zeitraum mit reduziertem Arbeitszeitvolumen arbeiten (Teilzeitmodell) oder sie konnten ein Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase wählen. Wird z. B. in der ersten Hälfte des Zeitraums voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienst leistungspflicht; andere Blockbildungen waren ebenfalls möglich.

 
 

Seit dem 17. Februar 2006 wurde das Blockmodell nur noch Beamtinnen und Beamten in den oben genannten festgelegten Stellenabbaubereichen bewilligt.

Wegen der hohen Haushaltsbelastung und der mit dem Blockmodell verbundenen vorzeitigen Personalabgänge hatte das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 28. Februar 2006 verfügt, das Blockmodell auf Bereiche zu begrenzen, in denen Personal abgebaut werden soll. Zuvor Teilzeitbeschäftigten konnte Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. Das Teilzeitmodell war bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unter hälftigen Arbeitszeit geführt hätte. Lediglich wenn der Beamte bzw. die Beamtin zuvor in Teilzeit aus familiären Gründen oder in der Elternzeit beschäftigt war, war auch eine Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Es muss aber mindestens im Umfang der vorhergehenden Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet werden. Altersteilzeit konnte bis zu ihrem Auslaufen wie folgt bewilligt werden:

 
 

Besoldung bei Altersteilzeit

Zur Regelung des Einkommens hat der Bund in Form der „Altersteilzeitzuschlagsverordnung" eine abschließende Bestimmung getroffen. Bei Altersteilzeit werden 83 Prozent der Nettobezüge gezahlt, die der Beamtin bzw. dem Beamten nach der vorhergehenden Arbeitszeit zustehen würden. Die Besoldung setzt sich zusammen aus
- der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
- einem steuerfreien Zuschlag, der diese Teilzeitbesoldung bis zur Höhe von 83 Prozent der Nettobesoldung, die bei vorhergehender Arbeitszeit zustehen würde, ergänzt. Die Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell gezahlt. Zu den Bruttobezügen gehören (§ 2 Abs. 2 ATZV): Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren, die Zulage bei der Deutschen Bundesbank, Überleitungsund Ausgleichszulagen, Stellenzulagen (das sind u. a. nichtruhegehaltfähige Zulagen im Bereich der Polizei, des Justizvollzugs und der Feuerwehr). Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Die Summe der Bruttobezüge wird fiktiv vermindert
- um die Lohnsteuer, die der Beamte bzw. die Beamtin nach der entsprechenden Steuerklasse zu zahlen hat (Freibeträge o. Ä. bleiben unberücksichtigt),
- um den Solidaritätszuschlag und
- um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent als Pauschalbetrag.

Die nach diesem Schema ermittelten Nettobezüge werden dann auf den Höchstbetrag von 83 Prozent aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist nicht ruhegehaltfähig. Dieser Betrag wird um 33 Prozent auf 83 Prozent aufgestockt, sodass im Ergebnis während der gesamten Dauer der Altersteilzeit 83 Prozent der Nettodienstbezüge erreicht werden, die bei fortdauernder Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätten. Für die Berechnung der Nettodienstbezüge werden zunächst die Bruttobezüge festgelegt.

Dynamisierung der Besoldung

Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit nehmen an den Besoldungsentwicklungen teil. Bei Besoldungserhöhungen ist eine Neuberechnung erforderlich. Die Bruttozahlbeträge erhöhen sich, die Abzüge sind vorzunehmen, der Aufstockungsbetrag ist neu festzusetzen. Grundsätzlich ist es auch bei Altersteilzeit möglich,
- am Aufstieg in den Stufen der Besoldung teilzunehmen,
- befördert zu werden und/oder
- Leistungszulagen/Leistungsprämien zu erhalten.

Ausgleich für nicht erfolgten Freizeitausgleich bei Altersteilzeit

Die Regelung des Bundes enthält keine Bestimmung über einen finanziellen Ausgleich für die Fälle, in denen trotz Vorleistung der Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist der Bund ermächtigt, eine solche Regelung zu erlassen (§ 48 Abs. 2 BBesG). Neben der Besoldung wirkt sich die Altersteilzeit aber auch auf sonstige Einkommensund Arbeitsbedingungen aus:
- Sonderzuwendung (83 Prozent der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen gewesen wären),
- Urlaub (grundsätzlich steht der Beamtin bzw. dem Beamten auch bei der Inanspruchnahme der Altersteilzeit Urlaub zu; Ausnahme: Beim Blockmodell wird in dem Jahr des Übergangs von der Ansparphase in die Freizeitphase für jeden Monat der Freistellung eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel vorgenommen; in der Freistellungsphase (Blockmodell) steht kein Urlaub zu),
- Urlaubsgeld (83 Prozent des eigentlich zustehenden Urlaubsgeldes),
- Vermögenswirksame Leistungen (Anspruch auf die Hälfte – 3,32 Euro –),
- Erschwerniszuschläge (werden „entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt" und nicht auf 83 Prozent aufgestockt),
- Beihilfe (der Beihilfeanspruch bleibt bestehen),
- Jubiläumszuwendungen (Dienstzeiten in Altersteilzeit werden in vollem Umfang auf
die Jubiläumsdienstzeit" angerechnet).

Versorgung bei Altersteilzeit

Die Höhe der Versorgung nach Altersteilzeit richtet sich nach den vollen Dienstbezügen (und nicht 83 Prozent), die bei unveränderter Vollzeittätigkeit zu zahlen gewesen wären (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Die Dauer der Altersteilzeit wird zu neun Zehntel als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ein Versorgungsabschlag beim Ruhegehalt bzw. der Hinterbliebenenversorgung kommt nach der allgemeinen Regelung auch nach vorangegangener Alterszeit dann in Betracht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte auf Antrag vor der gesetzlichen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder stirbt.

Gesetzliche Altersgrenze und Altersteilzeit

Soweit eine gesetzliche Altersgrenze mit Erreichen des 60. Lebensjahres vorgesehen war, konnte dieser gesetzlich vorgeschriebene vorzeitige Ruhestand im unmittelbaren Anschluss an die Altersteilzeit ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. Das gilt für Berufsfeuerwehren sowie die Vollzugsdienste bei Polizei und Justiz. Als Ausgleich für den gesetzlich vorgeschriebenen vorzeitigen Ruhestand erhalten diese Berufsgruppen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von maximal 4.091 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dieser Ausgleichsbetrag steht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverändert dann zu, wenn der Eintritt in den Ruhestand aus der Altersteilzeit heraus erfolgte.

Altersteilzeit in den Ländern

Nach der Föderalismusreform 2006 sind inzwischen zahlreiche Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vom 5. März 2009 angepasst worden. In diesem Zusammenhang stand auch in etlichen Ländern die Altersteilzeit auf dem Prüfstand. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ist die Regelung zur Altersteilzeit wie im Bund ausgelaufen. In Hamburg war die Regelung zur Altersteilzeit bereits zum 31. Juli 2004 ausgelaufen; im Hamburger Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 ist sie nicht wieder eingeführt worden. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es Folgeregelungen, die hier in Kürze vorgestellt werden sollen.

Baden-Württemberg

Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen.

Beginn Kasten

Beispiel bei hälftiger Weiterarbeit
50 Prozent Besoldung plus Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der erdienten Pension

Ende Kasten

Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:
- Verhältnis von Arbeits- und Freistellungsphase: 60 zu 40
- Besoldung: 80 Prozent der Nettobezüge
- Ruhegehaltsfähigkeit: 60 Prozent (entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung).

Bayern

Ab 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr.

Für Lehrer/innen beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen. Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befinden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.

Bremen

Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtinnen und Beamten das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei Schwerbehinderung kann Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden. Das Blockmodell ist möglich und gegebenenfalls zwingend (Entscheidung der obersten Dienstbehörde).

Nordrhein-Westfalen

Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt.
Die Regelung ist zurzeit allerdings nur im Schulbereich wirksam, da alle anderen Ressorts durch Verordnung ausgenommen sind. Nordrhein-Westfalen hat die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre angehoben, für alte Altersteilzeitfälle gilt aber weiterhin die Regelaltersgrenze von 65.

Rheinland-Pfalz

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell sind möglich. Die Landesregierung, der Präsident des Landtages und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können einzelne Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen.

Die Wirkungen der Regelung soll vor dem 31. März 2011 überprüft werden.

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, deren Antrag sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss, ist möglich, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Teilzeit- und Blockmodell sind möglich.

Sachsen-Anhalt

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 50. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schleswig-Holstein

Teilzeitbeschäftigung mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
- zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG ) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das Blockmodell ist möglich. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend eine höhere Altersgrenze festlegen.


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