Individuelle Rechte der Beamtinnen und Beamten

 

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Individuelle Rechte der Beamtinnen und Beamten

Aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergibt sich im Umkehrschluss die Pflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte zu schützen. Quasi als Generalklausel hat der Gesetzgeber in § 78 BBG eine Vorschrift aufgenommen, auf die sich im Wesentlichen alle Rechte zurückführen lassen. Aus dieser „Fürsorgepflicht" des Dienstherrn, die als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gilt, leiten sich weitere Rechte ab. In der nachfolgenden Abbildung sind einige wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten systematisch geordnet.

Nachfolgend soll beispielhaft auf einige individuelle Rechte von Beamtinnen und Beamten näher eingegangen werden. Einzelheiten zu den wichtigsten vermögensrechtlichen Ansprüchen (Besoldung, Versorgung, Beihilfe usw.) werden jeweils in eigenen Kapiteln behandelt. Auch einen Teil der nicht vermögensrechtlichen Ansprüche haben wir in gesonderten Kapiteln ausführlich behandelt.

 
 

Anspruch auf Unterstützung

Die Unterstützungsgrundsätze resultieren aus der Fürsorgepflicht. Auf Antrag, und nur wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können Unterstützungen an Beamte, Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene gezahlt werden. Voraussetzung ist: Sie müssen bedürftig und würdig sein. Bedürftigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragsteller unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten sind, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht befreien können. Würdig wären vor allem solche Antragsteller nicht, die schon mehrmals wegen Verfehlungen negativ aufgefallen sind. Auf die Gewährung einer Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterstützung kann nicht für regelmäßig wiederkehrende
Aufwendungen gezahlt werden, die in der Regel aus den Dienstbezügen zu bestreiten sind. Es können einmalige und laufende Unterstützungen gewährt werden. Laufende Unterstützungen werden jedoch unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt und dürfen höchstens für fünf Jahre bewilligt werden. Anträge sind formlos an die Beschäftigungsbehörde zu stellen.

Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten

Personalplanung und Personalführung sind ohne Personalakten kaum denkbar. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Recht der Beamtinnen und Beamten, ihre vollständigen Personalakten einzusehen. Das gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Mit dem Personalaktenrecht verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Persönlichkeitsrecht zu stärken, eine effektive Verwaltung der Personalakten zu gewährleisten und die EDV Nutzung der Daten im Rahmen der Personalverwaltung zu ermöglichen. Schwerpunkte der Neuregelung waren:
- Pflicht zur Führung von Personalakten
- Begriff, Inhalt, Gliederung und Gestaltung der Personalakte
- Einsicht in die Personalakte
- Vorlage der Personalakte und Auskunftserteilung
- Entfernen von Vorgängen aus der Personalakte
- Aufbewahrung der Personalakte
- Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten in Dateien.

In die Personalakte gehören also alle die Person betreffenden Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängen und deren Aufbewahrung von erheblichem Interesse ist. Sie muss vollständig sein, richtig geführt und der Inhalt vertraulich behandelt werden. Personalakten können nach sachlichen Gesichtspunkten in eine Grundakte und mehrere Teilakten gegliedert werden. Der Gesetzgeber hat auf eine vollständige und abschließende Aufzählung dessen verzichtet, was in die Personalakte aufzunehmen ist. Möglich ist die Aufnahme folgender Personalunter lagen:
- Bewerbungsunterlagen: Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung; Polizeiliches Führungszeugnis; Lebenslauf; Zeugnisse und ähnliche Unterlagen, die die Vorbildung dokumentieren; Nachweis über den Familien stand.
- Dienstliche Unterlagen: Schreiben, mit denen die Übertragung eines Dienstpostens
mitgeteilt wird; Ernennungsurkunden; Urkunden über den jeweiligen Beamtenstatus;
Mitteilung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; Anträge, Eingaben und Beschwerden des Beamten; dienstliche Beurteilungen; Verbesserungsvorschläge; Fortbildungsnachweise (interne und externe). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen. Dazu gehören vor allem:
- Prüfungsakten (der Nachweis über das Prüfungsergebnis gehört gleichwohl in die Personalakte)
- Sicherheitsakten
- Kindergeldakten
- Beihilfeakten.

Disziplinare Vorermittlungen, Disziplinarakten und gerichtliche Akten sind erst dann zu den Personalakten zu nehmen, wenn das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.

Schutz bei amtlicher Tätigkeit

Beamte haben das Recht, bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn geschützt zu werden. Dies bezieht sich ebenso auf Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit wie auf Hilfe bei politischen Angriffen oder auf Prozesshilfe.


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