Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Verheirateten und ihnen Gleichgestellten (§ 10 Absatz 2 BUKG) wird eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gewährt. Sie ist gestaffelt und beträgt
B 3 und höher, C 4, R 3 bis 10
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24,1 Prozent |
B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2
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28,6 Prozent |
A 9 bis A 12 |
21,4 Prozent |
A 1 bis A 8 |
20,2 Prozent |
vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Ledige erhalten die Hälfte.