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Die Beamtenpolitik des DGB und der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Der DGB koordiniert gemeinsame Forderungen, Themen und Aktionen seiner Mitgliedsgewerkschaften. Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte handeln die Gewerkschaften tarifvertragliche Regelungen über die Einkommens- und Arbeitsbedingungen mit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern aus. Die Tarifautonomie gilt auch für den öffentlichen Dienst. Den Beamtinnen und Beamten wird zwar das Recht auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht bestritten, aber ein aktives Verhandlungsrecht über ihre Beschäftigungsbedingungen wird ihnen nach wie vor verweigert. Wegen der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sei es nicht möglich, die Einkommens- und Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte frei auszuhandeln. Die Regelungen müssten vom Gesetz- und/oder Verordnungsgeber normiert wer den, das Letztentscheidungsrecht sei zu beachten. Die geschichtliche Entwicklung des Beamtenrechts belegt, dass sich die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" häufig als Bremse für gewerkschaftliche Reformvorschläge erwiesen haben und leider noch immer erweisen. Sie wurden von der Rechtsprechung auch genutzt, um beamtenrechtliche Regelungen zum Nachteil der Betroffenen auszulegen. Das größte Übel aber ist, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für die beamteten Arbeitnehmer das uneingeschränkte Koalitionsrecht nach Art. 9 GG überlagern. Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes können zu Recht das „jedermann" zustehende Koalitionsrecht uneingeschränkt nutzen. Ihre Einkommens- und Arbeitsbedingungen werden von ihren Gewerkschaften in Tarifverträgen festgelegt. Im Falle der Nichteinigung steht ihnen das Streik recht zu.
Für den DGB ist die Verweigerung der Tarifautonomie sowie das Festhalten am Streikverbot für Beamtinnen und Beamte nicht gerechtfertigt. Nirgendwo in Europa gibt es in dieser Hinsicht restriktivere Regelungen als in der Bundesrepublik Deutschland (‹ siehe Seite 56). Heftige Kritik äußerte der DGB, als das Beamtenrecht in den 80er Jahren rechtswidrig genutzt wurde, um Beamtinnen und Beamte als Streikbrecher zu missbrauchen. Ob wohl sie mit den Streikenden die gleiche Interessenlage verband, wurden sie angewiesen, auf bestreikten Arbeitsplätzen Dienst zu leisten. Da Beamtinnen und Beamte dagegen prozessierten, konnte höchstrichterlich die Rechtswidrigkeit fest gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1993, dass ein solcher Einsatz verfassungswidrig ist. Damit wurde die gewerkschaftliche Auffassung eindrucksvoll bestätigt. Nach wie vor sorgt die im Grundgesetz verankerte Formulierung über die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" für allfällige Beschränkungen von Gewerkschaftsrechten. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Verfassung des vereinigten Deutschlands wurde eine zukunftweisende Neuausrichtung des Art. 33 Abs. 5 verpasst. Auch die mit der Reform der bundesstaatlichen Ordnung befasste so genannte Föderalismuskommission debattierte über eine Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG. Von den Vorsitzenden Franz Müntefering und Edmund Stoiber wurde vorgeschlagen, den Verfassungstext um die Worte „...und fortzuentwickeln" zu ergänzen. Sie griffen damit eine Formulierung der damaligen Bundesregierung auf, die Bundesjustizministerin Zypries Anfang November 2004 der Öffentlichkeit präsentiert hatte. Da sich die Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aber aufgrund der stark differierenden Positionen von Bund und Ländern in der Bildungs- und Hochschulpolitik nicht einigen konnte, wurde auch dieser Ansatz vertagt.
Erst im Juli 2006 wurde die Grundgesetzänderung beschlossen. Die gemeinsame Betroffenheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert es, auch in der Arbeitswelt des öffentlichen Dienstes gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, um für alle Beschäftigten gleiche Bedingungen zu schaffen und dauerhaft zu gewährleisten. Die Erfolge der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften sind die Folge konsequenter Solidarität: Nur gemeinsam können und werden Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte angemessene Einkommens- und Arbeitsbedingungen erhalten oder bessere erreichen. Ziel gewerkschaftlicher Beamtenpolitik ist es also, Gleiches im sozialen Bereich und im Arbeitsleben gleich zu behandeln und gleich zu regeln. Nur durch Stärkung der Solidargemeinschaft aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften im DGB ist dieses Ziel zu erreichen, können Beamtinnen und Beamte ihre berechtigten Interessen wirksam und erfolgreich vertreten.
Für eine zukunftsorientierte Beamtenpolitik
Entschließung des DGB-Bundeskongress 2006
Beamtenpolitik im DGB Der Trend zum Abbau von Arbeitnehmerrechten macht auch vor Beamtinnen und Beamten nicht Halt. Die Gewerkschaften dürfen nicht zulassen, dass verschiedene Beschäftigtengruppen – innerhalb des öffentlichen Dienstes und zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft – gegeneinander aus gespielt werden. Nur wenn alle abhängig Beschäftigten und ihre Gewerkschaften zusammenhalten, kann es gelingen, die Angriffe der Arbeitgeber auf die Arbeits- und Lebensbedingungen abzuwehren und gemeinsam für richtig erachtete Verbesserungen durchzusetzen. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften setzen sich für die Interessen aller Beschäftigtengruppen gleichermaßen ein. Die Mitgliedsgewerkschaften des DGB, die im öffentlichen Dienst und in den privatisierten öffentlichen Unternehmen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so wie die Dienstordnungsangestellten der gesetzlichen Krankenkassen organisieren, und der DGB als Spitzenorganisation sind als Interessenvertretung dieses Personenkreises aktiv. In der Auseinandersetzung über die Beschäftigungsbedingungen der Beamtinnen und Beamten vertritt der DGB folgende Forderungen: Föderalismusreform Der DGB hat gegenüber der Föderalismuskommission mehrfach deutlich gemacht, dass eine Föderalisierung des Dienstrechts abgelehnt wird. Vor allem Besoldung und Versorgung müssen weiterhin im Rahmen der gegebenen Kompetenzordnung des Grundgesetzes bundeseinheitlich geregelt werden. Den Ländern die Kompetenz zuzuweisen, hieße, zu Zuständen zurückzukehren, wie sie in den sechziger und siebziger Jahren herrschten – und die mit guten Gründen überwunden wurden. Ein erneuter Besoldungswettlauf schadet den Ländern ebenso wie den Beschäftigten. Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für neue Beschäftigte leidet, die Mobilität zwischen den Ländern wird behindert. Die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Dienstleistungen ist in Gefahr, wenn ärmere Länder im Besoldungswettlauf um knappe Qualifikationen nicht mithalten können. Dieser „Wettbewerbsföderalismus" ist keine Alternative zu einer an gleichwertigen Lebensverhältnissen orientierten Zusammenarbeit von Bund und Ländern. Modernisierung des öffentlichen Dienstes Die Modernisierung des öffentlichen Dienstes ist kein Selbstzweck. Sie muss vielmehr den Menschen dienen. Aus Sicht des DGB darf sie nicht bei der Einführung betriebswirtschaftlicher Instrumente anfangen und bei modernen Informations- und Kommunikationstechniken aufhören. Instrumente einer erfolgreichen Modernisierungsstrategie sind nach unserer Überzeugung vor allem: Der DGB fordert, diese Instrumente in ein ganzheitliches Modernisierungskonzept ein zu binden, das die Dienstleistungsqualität verbessert, mehr Bürgernähe anstrebt und den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber attraktiv hält. Laufbahnrecht und Bildung Die Beschäftigten sind die wichtigste Ressource für Modernisierung und Innovationen im öffentlichen Dienst. Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie das Laufbahnrecht müssen weiterentwickelt und dem Konzept des lebenslangen Lernens angepasst werden. Ziel der Neuorientierung der beruflichen Bildung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten ist es, zu einem bürgernahen, leistungsstarken, wirksamen und wirtschaftlichen öffentlichen Dienst beizutragen sowie den Beschäftigten das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Die Vereinfachung des Aufstiegsrechts und Bildungskonzepte im Rahmen der Personalentwicklung sind erste Schritte in die richtige Richtung, reichen aber bei weitem nicht aus: Die Kosten haben die Dienstherren bzw. Arbeitgeber zu tragen. Bildung muss Perspektiven eröffnen. Die Vorgesetzten tragen hierbei eine hohe Verantwortung. Sie sollen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Bildungspläne und einzelne Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verabreden. Ziel muss es sein, die Aufgaben professionell erledigen zu können. Berufliches Fortkommen und bessere Bezahlung müssen ermöglicht werden. Kompetenzen, die nicht angewandt werden können, demotivieren die Beschäftigten und wider sprechen den Zielen ernsthaft betriebener Personalentwicklung. Des halb muss sichergestellt sein, dass auf Schulungen angeeignete Kompetenzen im Arbeitsalltag angewendet werden können. Die Gestaltung der Budgets und der Bewertungsverfahren muss sicherstellen, dass eine Bevorzugung oder Benachteiligung unterer und oberer Besoldungsgruppen, von Jungen und Alten oder von Männern und Frauen ausgeschlossen wird. Die internationalen Erfahrungen sind bei leistungsdifferenzierter Bezahlung zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung leistungsorientierter Bezahlungssysteme müssen Beschäftigte und Gewerkschaften von Anfang an einbezogen werden, damit die Akzeptanz erhöht wird, so auch eine vergleichende Studie der OECD. Darüber hinaus sind die spezifischen Bedingungen zu beachten, die nicht in jedem Tätigkeitsfeld des öffentlichen Sektors an individuellen Leistungskriterien orientierte Systeme zulassen. Für die privatisierten Bereiche sind gegebenenfalls besondere Lösungen vorzusehen. Arbeitszeit Durch die in jüngster Vergangenheit verordneten Arbeitszeitverlängerungen im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder werden Arbeitsplätze vernichtet. Denn wenn mit weniger Personal das heutige Arbeitsvolumen bewältigt wird, kann auf Neueinstellungen verzichtet werden. Dies verschärft die Probleme auf dem Arbeitsmarkt. Diktierte Arbeitszeitverlängerung beeinträchtigt die Motivation der Beschäftigten. Die Qualität von Dienstleistungen wird verschlechtert. Ein moderner öffentlicher Dienst schafft mit seinen Arbeitszeitmodellen auch Möglichkeiten, Familie und Arbeit besser zu vereinbaren. Weit über Teilzeit- und Gleitzeitmodelle hinaus tragen etwa Jahresarbeitszeit oder Lebensarbeitszeitmodelle dazu bei Deshalb fordert der DGB grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamte individuell gestaltbare Arbeitszeiten auf der Grundlage einer einheitlichen wöchentlichen Arbeitszeit wie im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Flexible Arbeitszeiten kommen nicht nur den Bedürfnissen der Beschäftigten entgegen, sondern sind Kennzeichen eines modernen, an den Bedürfnissen und Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger ausgerichteten öffentlichen Dienstes. Beamtenversorgung Der 3. Versorgungsbericht belegt, dass die steigenden Versorgungskosten aufgrund der zunehmenden Zahl von VersorgungsempfängerInnen für die öffentliche Hand beherrschbar sind. Die bereits eingeleiteten Maßnahmen, vor allem die Linearisierung der Versorgungsskala, zeigen Wirkung. Bund und Länder haben in der Vergangenheit versäumt, die für die Pensionsaufwendungen erforderlichen Rücklagen zu bilden. Das 1998 beschlossene Instrument „Versorgungsrücklage" geht in die richtige Richtung und muss ausgebaut werden – bis hin zu einer durch Dienstherren und Beamtinnen und Beamte beitragsfinanzierten Versorgung. Dies zwingt die Dienstherren zweckgebundene Vorsorge zu treffen, sichert die individuellen Versorgungsansprüche und macht die Beiträge transparent. Der DGB will das eigenständige Versorgungssystem erhalten und ist bereit, an einer Stabilisierung der Versorgungskosten mitzuwirken, um für die Menschen verlässliche und vertretbare Versorgungsleistungen sichern zu können. Einer wirkungsgleichen und systemkonformen Übertragung von Rentenreformen auf die Beamtenversorgung steht der DGB nicht entgegen; sie darf jedoch wegen der Bifunktionalität der Beamtenversorgung (Grund- und Zusatzsicherung in einem System) die VersorgungsempfängerInnen nicht überproportional belasten. Hierzu gehört ebenfalls, dass die zusätzliche Altersvorsorge auch für Beamtinnen und Beamte steuerlich umfassend gefördert wird. Selbstverständlich sind die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 zu beachten. Die Maßnahmen zur finanziellen Sicherung der Versorgungsleistungen entheben die Dienstherrn nicht ihrer Verantwortung gegenüber den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten, eine amtsangemessene Versorgung zu gewährleisten. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verfassungsrechtlich dazu verpflichtet. In den Verwaltungen, Behörden und Unternehmen, in denen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten arbeiten, müssen die Arbeitsbedingungen stärker als bisher in den Blick genommen werden. Der 3. Versorgungsbericht zeigt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor in hohem Maße zu Frühpensionierungen führen. Der gesetzlich verankerte Auftrag zur „Rehabilitation vor Versorgung" muss Verpflichtung für die Dienstherren sein, die krankmachenden Faktoren zu verringern, für humane Arbeitsbedingungen zu sorgen, die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz endlich anzuwenden und für teildienstfähige „Prävention vor Rehabilitation – Rehabilitation vor Versorgung" weiterzuentwickeln. Beihilfe Die Entwicklung der Beihilfe ist davon geprägt, dass Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung „wirkungsgleich" übertragen werden. Der DGB lehnt weitere Kürzungen ab. Beamtinnen und Beamte werden immer stärker mit zusätzlichen Kosten für Gesundheitsleistungen belastet. Solange das Beihilfesystem als eigenständiges Krankenversicherungssystem der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger aufrechterhalten bleiben soll, sieht der DGB in den Kürzungen einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Dienstherren. Der DGB setzt sich dafür ein, dass bei der Beihilfe bundeseinheitlich gleiche Standards gelten. Die verschiedenen Kürzungsmaßnahmen in der Beihilfe (Leistungsausgrenzungen, Leistungsbeschränkungen, Eigenanteile) haben zu sehr unterschiedlichen Beihilfesystemen in Bund und Ländern geführt. Dadurch entsteht ein Beihilfesystem verschiedener Klassen. „Solidarität stärken und Wahlmöglichkeiten erweitern!" Der DGB setzt sich für eine Bürgerversicherung ein, in die die neu eingestellten Beamtinnen und Beamten mit einbezogen werden. Bis zu deren Einführung ist neuen Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zu eröffnen, zwischen der Beihilfe und der Versicherung in den gesetzlichen Krankenkassen zu wählen. Ihnen sowie den bereits freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten ist der hälftige Beitragszuschuss zu gewähren. Beteiligungsrechte der Beamtinnen und Beamten Immer noch können Beamtinnen und Beamte ihre Einkommens- und Arbeitsbedingungen nicht verhandeln. Die Politik legt diese einseitig fest. Dies muss überwunden werden. Deshalb sind die Beteiligungsrechte der Beamtinnen und Beamten, ihrer Gewerkschaften und Spitzenorganisationen auszubauen. Der DGB fordert, in einem bundesweit geltenden Gesetz eine dem Tarifvertragsgesetz nach gezeichnete Beteiligungsautonomie zu verankern, die eine öffentlichrechtliche Vertragsgestaltung der Beschäftigungsbedingungen von Beamtinnen und Beamten zulässt. In einem ersten Schritt wären Verwaltungsvorschriften durch Vereinbarungen zu ersetzen, zustimmungsfreie Rechtsverordnungen durch Vereinbarungen zu gestalten und Gesetzentwürfe mit den Spitzenorganisationen gleichberechtigt auszuhandeln. In Bezug auf die besonderen Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten – zu denen nicht die materiellen Beschäftigungsbedingungen gehören – bleibt es bei der Gestaltungsoption des Gesetzgebers und dem heutigen Stand des Beteiligungsrechts. Die Kampagne „Verhandeln statt Verordnen" des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften wird fortgesetzt. |
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Föderalismusreform hat den dienstrechtlichen Rahmen verändert
Der politische Rahmen für das öffentliche Dienstrecht hat sich verändert. Die Föderalismusreform hat die bisher einheitlich oder gleichförmig geprägte Entwicklung im Dienstrecht weitgehend beseitigt. Im Laufbahnrecht und bei der Besoldungsentwicklung ist dies bereits deutlich zu spüren. Aber auch der einheitliche Rahmen, den das Beamtenstatusgesetz bieten soll, schafft weite Spielräume für die Landesgesetzgeber. Schließlich deuten sich erste Veränderungen im Versorgungsrecht an. Die neue Unübersichtlichkeit im Dienstrecht ist bereits Realität.
Die Reformdiskussion Ende der 1990er Jahre setzte unabhängig von den jeweiligen Protagisten auf das einheitliche Dienstrecht. Kanther, Schily, Bull – ihre Namen stehen für die unterschiedlichen Reformansätze des letzten Jahrzehnts. Bundesinnenminister Kanther führte erstmals leistungsbezogene Bezahlungselemente ins Besoldungsrecht ein und ermöglichte Führungsfunktionen auf Probe und auf Zeit. Die Pläne von Bundesinnenminister Schily gingen deutlich weiter: Das Strukturreformgesetz sah eine variable Grundbezahlung vor, die ganz neue Prozesse und Verfahren der Leistungsmessung und -bewertung im Beamtenrecht nach sich gezogen hätte. Es wurde nicht realisiert. Die Bull-Kommission schlug schließlich vor, einen neuen, einheitlichen Beschäftigtenstatus zu schaffen. Das alles im einheitlichen Rahmen unter Beteiligung von Bund und Ländern. Dies scheint nun nicht mehr möglich zu sein. Die grundlegenden Probleme sind ungelöst und ihre Lösung hat sich deutlich erschwert. Die einseitige Fokussierung auf leistungsbezogene Bezahlungselemente hat den Blick auf das Kernproblem des Besoldungsrechts verstellt: Starre Laufbahngruppen und begrenzte Beförderungsämter führen dazu, dass von einer anforderungsund funktionsgerechten Besoldung kaum die Rede sein kann. Statt Karrieremöglichkeiten auch im Rahmen von Fachkarrieren zu ermöglichen, sind sie nach wie vor nur mit Führungsfunktionen verbunden. Ob auch hierin eine Ursache für die Führungsprobleme des öffentlichen Dienstes liegt, wurde bisher kaum in den Blick genommen. Das Laufbahnrecht bleibt formalistisch und undurchlässig. Nur in einem mühsamen Kompromiss war es möglich, die neuen Bachelor- und Master-Abschlüsse in das Laufbahnrecht zu integrieren. Das Laufbahngruppenprinzip blockiert nach wie vor die individuelle Karrieregestaltung und eine effektive Personalentwicklung. Schließlich bleibt das Dienstrecht undemokratisch und enthält den Beamtinnen und Beamten die volle Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz vor. In diesen vergleichbaren Problemlagen liegt die Chance für eine gleichförmige Fortentwicklung des Dienstrechts. Das Verfassungsrecht setzt einem unkontrollierten Zerfall Grenzen, obwohl es eine Fortentwicklung des Dienstrechts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums postuliert. So gesehen sind einheitliche Strukturen nicht nur vernünftig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Vor allem aber ist Einheitlichkeit eine Frage des politischen Willens. Die Nordländer machen dies vor. Sie setzen das bundeseinheitliche Status recht auf freiwilliger Basis gemeinsam um und verbinden dies mit einer umfassenden Reform des Laufbahnrechts. Mehrere Länder wollen sich an diesem gemeinsamen Reform werkbeteiligen. Das ist vorbildhaft. Hinzu kommen muss eine Beteiligung der Gewerkschaften, die überall auf einem gleich hohen Niveau erfolgt. So können Bund und Länder gemeinsam mit den Gewerkschaften den schädlichen Folgen der Föderalismusreform vorbeugen.
Unter www.beamtenstatusgesetz.de und www.dienstrechtsneuordnungsgesetz.de finden Sie weitere Informationen zu den beamtenrechtlichen Neuregelungen.
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