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Versorgungsänderungsgesetz Wichtigste Änderungen Absenkung des Versorgungsniveaus Der Höchstruhegehaltssatz wird ab 1. Januar 2003 stufenweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent gesenkt. Die Absenkung erfolgt in acht Schritten, jeweils bei einer Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge wird deshalb ab 2003 um insgesamt 4,33 Prozent flacher ausfallen. Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber die im Rahmen der Rentenreform getroffenen Kürzungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Nach jeder der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassungen werden zunächst die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wie die Besoldung angepasst. Danach werden die so ermittelten Dienstbezüge mit dem individuellen Ruhegehaltssatz nach altem Recht (höchsten 75 Prozent) multipliziert. Die sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge werden mit einem „Anpassungsfaktor" multipliziert. Dieser Anpassungsfaktor beträgt: - nach der ersten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,99458 Vor der achten Anpassung wird der individuelle Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt. Er gilt dann als neu festgesetzt und ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. In diese Neuregelung werden alle vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfänger einbezogen (auch Beamte auf Zeit und versorgungsberechtigte Hinterbliebene). Lediglich die Mindestversorgung bleibt hiervon ausgenommen. Mit Urteil vom 27. September 2005 hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (2BvR 1387/02) die Verfassungsbeschwerde dreier Ruhestandsbeamten gegen die Kernvorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zurückgewiesen. Folgeänderungen Mehr Informationen zu diesen Änderungen hat das BMI in „Allgemeinen Durchführungshinweisen" zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 veröffentlicht. |