INFO-DIENST & Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

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Infodienst zum öffentlichen Dienst:
Der öffentliche Dienst steht vor einem gewaltigen Umbruch

Ausgabe 1/2006

Die Themen im Überblick:
- Der öffentliche Dienst steht vor einem gewaltigen Umbruch
- Änderungen der Beihilfe
- Versorgung: Kürzungen rechtens
- Ratgeber zum Vorzugspreis
- Polizei aufstocken
- Frauen stark vertreten
- Bürokratieabbau
- Ausbildung im öffentlichen Dienst
- Bonn: neue Behörde

Der öffentliche Dienst steht vor einem gewaltigen Umbruch

Die rund 5 Mio. Beschäftigten im öffentlichen Dienst müssen sich auf weitere Veränderungen einstellen. Mit den Auseinandersetzungen um die Arbeitszeit und der beabsichtigten Änderung von Art. 33, Abs. 5 des Grundgesetzes werden die Weichen für noch umfassendere Neuerungen gestellt. Die bundesweite Einheitlichkeit von tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Regelungen hat nicht mehr lange Bestand. Es sieht alles danach aus, dass in Zukunft die öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern und Kommunen weitgehend eigenständige Regelungen schaffen werden. Ein Beispiel, wie schnell – selbst mühsam verhandelte Tarifverträge - nach kurzer Zeit wieder gekündigt werden, zeigt sich am Konflikt um die Arbeitszeit. Kaum war die Tinte unter dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) getrocknet, haben die kommunalen Arbeitgeber die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 39 Stunden wieder verworfen. In den Ländern hat man den TVöD erst gar nicht unterzeichnet. Selbst mit wochenlangen Streiks lassen sich die Konflikte um die Arbeitszeit offenbar nicht lösen. Wie groß die Unterschiede bei der Arbeitszeit schon jetzt sind, zeigt die Tabelle.

Die Folge dieser Entwicklung: es gelten derzeit höchst unterschiedliche Regelungen und Tarifverträge. Im Bund und in den Kommunen gilt für den Tarifbereich der TVöD, in den Ländern gilt für Angestellte weiterhin der BAT und für Arbeiter der Manteltarifvertrag „MTArb". Bei Bund und Kommunen wurde durch den TVöD die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgehoben, in den Ländern bleibt es bei den verschiedenen Statusgruppen. Eine noch größere Differenzierung steht im Beamtenbereich bevor. Werden Besoldung und Versorgung derzeit noch jeweils in einem bundesweit gültigen Gesetz geregelt, muss der gleiche Sachverhalt künftig in siebzehn Gesetzen niedergeschrieben werden. Wenn es darum geht, Personalkosten zu sparen, dann darf man anscheinend auch etwas „Bürokratie" aufbauen. Die Länderchefs wollen auf Teufel komm raus die Entscheidungsbefugnis an sich ziehen. Die materiellen Regelungen bei Besoldung und Versorgung werden sich im Laufe der Zeit immer mehr unterscheiden.

Gleich bleiben wird aber eine Nivellierung nach unten. Am Beispiel von Weihnachts- und Urlaubsgeld haben die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfahren, dass zuerst die Regelungsbefugnis zu den Ländern übertragen und dann die Sonderzahlungen eingeschränkt oder ganz abgeschafft wurden.

Anmerkung:
Weder im Tarifbereich noch im Beamtenrecht sind die endgültigen Entscheidungen gefallen, aber Konturen zeichnen sich schon jetzt ab. Unter www.der-oeffentliche-sektor.de können Sie sich über den Fortgang informieren und auf dem Laufenden bleiben.

Änderungen der Beihilfe

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Normierung eines neuen § 79 a Bundesbeamtengesetzes (BBG) sollen die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 17. Juni 2004 umgesetzt und die derzeit gültigen Beihilfevorschriften des Bundes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Ergänzung des BBG in eine neue rechtssystematische Einordnung der Beihilferegelungen ist unproblematisch. Von den Gewerkschaften abgelehnt wird aber, die gleichzeitig vorgesehenen weitergehenden Leistungseinschränkungen der Beihilfe. Schließlich sind auf Grund der aktuellen Diskussion um eine grundsätzliche Reform im Gesundheitswesen auch Änderungen im Beihilfesystem zu erwarten. Deshalb sind diese Einschnitte zum jetzigen Zeitpunkt sachlich nicht begründet. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beamten endet, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und wirtschaftlich selbstständig sind. Eine entsprechende Einkommensgrenze soll in der noch zu erlassenden RVO festgelegt werden. Abgelehnt wird von den Gewerkschaften auch der geplante Ausschluss von Leistungen für die Fälle, in denen ein anderweitiger vollwertiger Anspruch – in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung – besteht. Die Begründung, dass durch den Ausschluss „ungewollte Mitnahmeeffekte" durch die Möglichkeit zur Kostenerstattung verhindert werden sollen, die durch SGB V zugelassen sind, greift nicht.

Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte entlasten den Dienstherrn nämlich nicht nur über die gesamte Dienstzeit, sondern auch noch während des Ruhestandes.

Hinweis:
>>>es lohnt sich, vor dem Abschluss einer Privaten Krankenversicherung, die Beihilfetarife zu vergleichen.

 

Versorgung: Kürzungen rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat das Versorgungsänderungsgesetz (VersÄndG 2001) für zulässig erklärt (2 BvR 1387/02). Mit dem Gesetz wurde das Pensionsniveau von Ruhestandsbeamten abgesenkt. Der Gesetzgeber hatte die negativen Wirkungen der Rentenreform auf das System der Beamtenversorgung übertragen und den Höchstruhegehaltsatz von 75 auf 71,75 Prozent gemindert. Die Absenkung erfolgt in acht Stufen und wirkt sich nicht nur auf Beamte im aktiven Dienst, sondern auch auf Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger aus. Geklagt hatten drei Ruhestandsbeamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Die Beschwerdeführer sahen im neu gefassten „§ 69 e) BeamtVG" einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 (Alimentationsprinzip) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz).

Nach Auffassung der Karlsruher Richter verstößt die beanstandete Regelung nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Insbesondere greife der neu eingefügte § 69e BeamtVG nicht in den Kernbestand der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ein (Alimentationsprinzips). Zwar sei im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung, doch die Verringerung des Versorgungsniveaus sei im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums überschritten und wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme können die Beschwerdeführer eine prozentual identische Angleichung nicht verlangen.

Hinweis:
Auch Beamtinnen und Beamte müssen privat vorsorgen, zumal das Sparen durch staatliche Zulagen belohnt wird. Fordern Sie noch heute Ihr persönliches Angebot an: >>>es lohnt sich, vor dem Abschluss die Tarife zu vergleichen.

 

Bürokratieabbau

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf des „Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht einen umfangreichen Katalog weiterer mittelstandsfreundlicher Entlastungsregelungen vor. In Baden-Württemberg kann man zum gleichen Thema schon beachtliche Erfolge nachweisen. Dort wurden die Verwaltungsvorschriften in den letzten Jahren halbiert. Trotz des guten Zwischenergebnisses hat der neu gewählte Ministerpräsident des Landesweitere Maßnahmen angekündigt und die Fortführung von zwei Pilotprojekten angekündigt.

 

Ausbildung im öffentlichen Dienst

Nach dem Berufsbildungsbericht der Bundesregierung befinden sich im öffentlichen Dienst mehr als 218.400 Frauen und Männer in Ausbildung, davon 96.000 im Beamtenverhältnis. Damit bleibt die öffentliche Verwaltung auch weiterhin der mit Abstand größte Ausbilder in Deutschland.

 

Ratgeber zum Vorzugspreis

Seit Jahren informiert der INFO-SERVICE die Beschäftigten im öffentlichen Dienst über wichtige tarif- und beamtenrechtliche Regelungen. Insgesamt besteht das Buchangebot aus acht Titeln:
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht (TVöD)
- Beihilferecht in Bund und Ländern
- Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Frauen im öffentlichen Dienst
- Berufseinstieg im öffentlichen Dienst
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Polizei aufstocken

Als „abenteuerlich" hat der GdPVorsitzende Konrad Freiberg die Überlegungen aus der CDU abgewiesen, Bundeswehrsoldatinnen zur Polizei abzuordnen. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) solle endlich erkennen, dass der Einsatz der Bundeswehr für Polizeiaufgaben nicht nur fachlich unsinnig sei. „Die Verfassung will das nicht, die Bevölkerung will das nicht und große Teile der Politik auch nicht", stellte Freiberg heraus. Wenn der Bundesinnenminister im Land eine Gefahrenlage sehe, die die Polizei aufgrund der jahrelangen Stelleneinsparungen personell überfordere, müsse die innere Sicherheit mit mehr Polizei garantiert werden.

Auch Silke Stokar plädierte dafür, die Polizeikräfte aufzustocken statt die Bundeswehr heranzuziehen. Die Länder hätten in den vergangenen Jahren 7.500 Polizeistellen abgebaut.

Anmerkung:
Weiterführende Informationen bietet das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de 

Frauen stark vertreten

Sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft sind Frauen in der obersten Führungsebene unterrepräsentiert. Das geht aus ersten Ergebnissen der Führungskräftestudie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, die als Kurzbericht im Internet erhältlich ist. Auf der ersten Leitungsebene haben Frauen im öffentlichen Dienst 41 Prozent der Posten inne, in der Privatwirtschaft 24 Prozent. Auf der zweiten Führungsebene wird der Vorsprung des öffentlichen Dienstes mit 47 gegenüber 41 Prozent deutlich kleiner. Der Anteil an Frauen in Leitungspositionen korrespondiert stärker als in der Privatwirtschaft mit dem Anteil der Frauen.

Anmerkung:
Mehr Informationen zur Gleichstellung finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 

Bonn: neue Behörde

Die Bundesregierung hat beschlossen, zum 1. Januar 2007 eine neue Bundesoberbehörde einzurichten. Mit dem „Bundesamt für Justiz" soll eine eigene Verwaltungsbehörde als zentrale Stelle geschaffen werden. Aufgaben, die bisher in viele Bereiche verteilt sind, sollen zusammengefasst und kompakt in einer Behörde bearbeitet werden. Als Sitz der neuen Bundesbehörde wurde die Stadt „Bonn" ausgewählt. Die Behörde gehört dann zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums.


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