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PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
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Infodienst zum öffentlichen Dienst:
Ausbildungsbeginn im öffentlichen Dienst
Ausgabe 3/2014
Die Themen im Überblick:
- Ausbildungsbeginn im öffentlichen Dienst
- Beamtenanwärter brauchen zum Berufsstart eine Krankenversicherung
- Rechte und Pflichten für Auszubildende und Beamtenanwärter
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Kostenfreier Ratgeber
- Telefon und Internet am Arbeitsplatz
- Miglied einer Gewerkschaft
Ausbildungsbeginn im öffentlichen Dienst
Im Herbst werden im öffentlichen Dienst wieder zigtausend Schulabgänger als Beamtenanwärter oder Auszubildende neu eingestellt. Den meisten Berufseinsteigern liegen die Einstellungszusagen schon seit geraumer Zeit vor. Noch genießen manche die „letzten Ferientage“. Kein Wunder, denn mit dem Wechsel von Schule zum Beruf wird sich für die jungen Leute vieles verändern. Vor allem freuen sich die Berufseinsteiger auf das erste selbst verdiente Geld.
Ganz gleich – ob Beamtenanwärter oder Auszubildender – alle Berufseinsteiger müssen sich mit wichtigen Fragen zu Schutz und Sicherheit auseinandersetzen. Haben das bislang noch die Eltern übernommen, beginnt mit dem Start ins Berufsleben auch eine „eigene Verantwortung“. Beamtenanwärter brauchen – trotz Beihilfe – zwingend eine Krankenversicherung. Ein zusätzlicher Vorsorgeschutz für den im Fall einer Dienstunfähigkeit ist auf jeden Fall empfehlenswert. So gut und sicher das Beamtenverhältnis ist, so wenig geschützt ist das „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ im Vorbereitungsdienst. Denn Beamtenanwärter haben keinen Anspruch auf Versorgung.
Beamtenanwärter sowie junge Beamte sollten auf jeden Fall schon zu Beginn ihrer Beamtenlaufbahn eine Dienstunfähigkeitsabsicherung abschließen. Dieser Schutz ist eigentlich unverzichtbar.
Beamtenanwärter brauchen zum Berufsstart eine Krankenversicherung
Karola Schulze hält glücklich ihre Einstellungszusage in den Händen – sie hat es geschafft und wird schon bald Beamtenanwärterin sein. Nach ihrer Ausbildung darf sie sich zu den etwa 2 Millionen Menschen in Deutschland zählen, die in einem verbeamteten Dienstverhältnis stehen. Doch bei aller Freude – jetzt gibt es einiges zu tun! Karola muss beispielsweise – anders als ihre Freunde mit Ausbildungsberufen in der freien Wirtschaft – eine wichtige Versicherungsfrage klären: Muss ich mich gesetzlich oder privat krankenversichern?
Für Beamte und Beamtenanwärter ist in aller Regel eine private Krankenversicherung die bessere Alternative, so auch die Stiftung Warentest. Denn sie bietet angepasste Tarife an die Beihilfe des Dienstherrn, die im Pensionsalter deutlich ansteigt. Übrigens hat die Krankenversicherung der HUK-COBURG im Test in Finanztest Heft 5/2014 ganz hervorragend abgeschnitten und wird als besonders empfehlenswert erwähnt.
Kürzlich zeichnete auch Focus Money (Ausgabe 10/2014) die HUK-COBURG als fairste private Krankenversicherung aus – und das mit Bestnote!
Karola kann sich also mit gutem Gewissen für eine auf sie zugeschnittene private Krankenversicherung der HUK-COBURG entscheiden. Mit dieser Entscheidung hat sie schon einen ersten wichtigen Schritt im Versicherungsdschungel getan.
Rechte und Pflichten für Auszubildende und Beamtenanwärter
Bei den Ausbildungsverhältnissen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der „Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz“ und einer „Beamtenausbildung“.
Grundlagen für Auszubildende
Die wichtigsten Grundlagen für Auszubildende bei Bund und Kommunen sind im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geregelt. Für Auszubildende der Länder gibt es ebenfalls einen solchen Tarifvertrag (TVA-L). Die meisten Regelungen dieser beiden Tarifverträge stimmen überein. Im Tarifvertrag sind beispielsweise geregelt:
- Probezeit
- Ärztliche Untersuchungen
- Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
- Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
- Ausbildungsentgelt und Urlaub
- Familienheimfahrten
- Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
- Entgelt im Krankheitsfall und Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Jahressonderzahlung
- Übernahme von Auszubildenden
- Abschlussprämie
Den kompletten Wortlaut des TVAöD findet man unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de
Rechtsgrundlagen für das Beamtenverhältnis
Die Rechtsgrundlagen für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sind in ein großes Netz von beamtenrechtlichen Vorschriften eingebettet. Es gibt unzählige Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das deutsche Beamtenrecht regeln. Die Gesetze werden – je nach Zuständigkeit – vom Bund bzw. dem jeweiligen Land gemacht. Dies gilt für die Besoldung, das Laufbahnrecht und die Versorgung der Beamten. Es gibt kein einheitliches Recht bei Besoldung und Versorgung, deshalb sind die Bezüge der Anwärter unterschiedlich hoch. Auch die sonstigen Vorschriften, z.B. bei der Beihilfe weichen voneinander ab.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Junge Berufseinsteiger bis zum 25. Lj. können sich mit ihren Anliegen – auch für persönliche Fragen – immer an die gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wenden. Eine solche Interessenvertretung für Auszubildende und Beamtenanwärter gibt es in fast allen Behörden.
Die allgemeinen Aufgaben der JAV sind in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die JAV kann für Auszubildende und Beamtenanwärter eine ganze Menge tun, z.B.
- Maßnahmen beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und den Auszubildenden dienen.
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze beachtet werden.
- Fragen zur Berufsausbildung entgegennehmen und mit der Dienststelle klären.
Die JAV muss vom Personalrat rechtzeitig und umfassend über die Erfüllung der Aufgaben unterrichtet werden und muss auf Wunsch die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen.
Telefon und Internet am Arbeitsplatz
Das „Surfen“ im Internet am Arbeitsplatz und während der Ausbildungszeit wirft Fragen auf. Damit unangenehme Folgen vermieden werden, sollten die Berufseinsteiger die in der Behörde geltenden betrieblichen Regelungen zum „privaten Telefonieren am Arbeitsplatz“ und zum „Surfen im Netz“ beachten. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich den nachvollziehbaren Anspruch darauf, dass sich alle Beschäftigten am Arbeitsplatz ausschließlich um berufliche Angelegenheiten kümmern. Allerdings gibt es oftmals Regeln, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen gewissen Spielraum geben – etwa in der Art, dass sie in den Pausen oder nach Feierabend „ins Netz“ gehen dürfen. Nach derartigen Regeln sollten Sie sich unbedingt bei Ihren Kolleginnen und Kollegen erkundigen, bevor Sie ins Fettnäpfchen treten.
Mitglied einer Gewerkschaft
Beamtenanwärter und Auszubildende sollten wissen, dass ein Einzelner kaum etwas ausrichten kann. Eine Vielzahl von Menschen aber ist in der Lage, die Interessen wirkungsvoll durchzusetzen. Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder und deren Interessen in beruflichen Fragen (Arbeitsrecht, Beamtenrecht). Mehr Informationen unter www.dgb.de und www.dbb.de.
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