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Das Grundgehalt
Das Grundgehalt bildet den Kernbestanteil der Besoldung. Ihm kommt bei der Erfüllung des Alimentationsgebotes eine überragende Bedeutung zu, weil mit ihm unabhängig vom Vorliegen weiterer Merkmale die Lebensbedürfnisse der Beamtinnen und Beamten befriedigt werden sollen. Das Grundgehalt wird monatlich im Voraus gezahlt. Dadurch wird der Charakter der Besoldung als Sicherung des Lebensunterhaltes unterstrichen: Beamtinnen und Beamte sollen nicht in Vorleistung gehen müssen, sondern ihren Lebensunterhalt aus den laufenden Bezügen bestreiten können. Damit unterscheidet sie sich von Entgelten, die erst nach der Erbringung einer konkreten Leistung gewährt werden. Das Grundgehalt richtet sich nach dem verliehenen Amt. Die Besoldungsämter sind in den Besoldungsordnungen A, B und W bzw. C ausgewiesen. Sie werden durch die Landesbesoldungsordnungen ergänzt. Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge – zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 wurde mit dem 6. Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) abgeschafft. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 ebenfalls aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die Besoldung sieht Festgehälter vor. Soldaten sind in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Die Besoldungsordnung C (C 1 bis C 4) gilt übergangsweise weiter. Richterinnen und Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter). In Thüringen wurde mittlerweile auch die Besoldungsgruppe A 2 abgeschafft, in Bayern ist dies gleichfalls geplant.
Das Alimentationsgebot in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „Der hergebrachte und zu beachtende Grundsatz des Berufsbeamtentums und des Berufsrichterrechts fordert eine amtsangemessene Alimentierung; d. h. die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind so zu bemessen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann." BVerfGE 44, 249 (265) |
Aufstieg in Besoldungsstufen und Besoldungsgruppen
Der Aufstieg in den Besoldungsstufen erfolgt nach dem Dienstalter oder der dienstlichen Erfahrung. In den meisten Ländern gelten nach wie vor die Altersstufen nach dem Besoldungsdienstalter, wie sie in §§ 27 und 28 BBesG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung festgelegt sind:
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Damit folgt der Aufstieg in den Besoldungsstufen grundsätzlich dem Lebensalter. Die zweite Stufe wird demnach mit dem 23., die 12. Stufe – Endstufe in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 mit dem 53. Lebensjahr erreicht. Bei einer Einstellung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt die Laufzeit der Stufen erst mit dessen Vollendung. D.h.: Wird eine Beamtin oder ein Beamter mit dem 19. Lebensjahr eingestellt, wird die 2. Stufe dennoch erst mit dem 23. Lebensjahr erreicht. Erfolgt die Einstellung nach dem 31. Lebensjahr, wird der Beginn der Stufenlaufzeit um bestimmte Zeiträume hinausgeschoben.
Thüringen hat als erstes Land so genannte Erfahrungsstufen eingeführt. Im Bund erfolgt die Umstellung zum 1. Juli 2009. Das Vorrücken in den Erfahrungsstufen orientiert sich nicht mehr am Lebensalter, sondern an der erstmaligen Einstellung in ein Beamtenverhältnis bei dem jeweiligen Dienstherrn. Unabhängig vom Lebensalter beginnen alle Beamtinnen und Beamten in Stufe 1. Allerdings wurde die Umstellung in Thüringen auf der Basis der alten Tabelle nach dem BBesG vorgenommen, so dass die Änderungen kaum auffallen. Auch die Stufenlaufzeiten bleiben unverändert. Deshalb bedarf es keiner Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in das neue Recht. Die Umstellung auf Erfahrungsstufen erfolgt im Bund zum 1. Juli 2009. Ab diesem Zeitpunkt gelten für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte Erfahrungsstufen, die wie in Thüringen dazu führen, dass künftig alle Bewerberinnen und Bewerber in die erste Stufe einer Besoldungsgruppe eingeordnet werden. Die Eingangs- und die Endstufe entsprechen dem bisherigen Besoldungsniveau. Die Zwischenstufen sowie die Zeiträume, die zum Durch laufen der Stufen notwendig sind, wurden hingegen völlig neu festgelegt. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg. Für Kindererziehungs-, Pflegezeiten u. ä. gelten Ausnahmeregelungen. Außerdem können Zeiten, die nicht in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden, auf die Erfahrungsstufen angerechnet werden. Ebenfalls zum 1. Juli 2009 werden die Jahressonderzahlung sowie die Allgemeine Stellenzulage in das Grundgehalt eingebaut. Die neue Tabellenstruktur macht umfassende Überleitungsregelungen notwendig.
Mit der Einführung von Erfahrungsstufen folgen Thüringen und der Bund der Umstellung in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) und der Länder (TV-L). In den kommenden Jahren ist damit zu rechnen, dass weitere Länder ihre Tabellen auf Erfahrungsstufen umstellen.
Leistungsstufen
Mit der Dienstrechtsreform 1997 wurden die Dienstaltersstufen nach dem BBesG um eine Leistungskomponente ergänzt. Seitdem ist es möglich, das Fortschreiten in den Besoldungsstufen einer Besoldungsgruppe zu beschleunigen oder zu hemmen.
Die Leistungsstufen gelten nur in der Besoldungsordnung A. Die Besoldungsordnung B mit Festgehältern ist von der Leistungsstufenregelung ausgeschlossen. Bei der C- und R Besoldung gilt die bisherige Struktur der Grundgehaltstabellen im Wesentlichen weiter, auch wenn in der R-Besoldung zwei Stufen vorangestellt worden sind. Auch hier kommt ein schnellerer Stufenaufstieg nicht in Betracht. Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der A-Besoldung richtet sich nicht allein nach dem Besoldungsdienstalter, sondern auch nach der festgestellten Leistung. Eine Leistungseinschätzung soll darüber entscheiden, ob und wann die nächste Leistungsstufe erreicht wird. Ist die „Beurteilung" älter als zwölf Monate, müssen die herausragenden dienstlichen Gesamtleistungen in einer ergänzenden Erklärung dargestellt werden. Allerdings kann diese Regelung nur auf bis zu „fünfzehn Prozent aller Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben" (Stichtag in den Behörden ist jeweils der 1. Januar), angewendet werden. Folglich können sich in der Praxis nur etwa 7 Prozent der Beamtinnen und Beamten Hoffnungen auf ein vorzeitiges Aufsteigen machen, denn in den meisten Behörden haben bereits zwischen 20 und 30 Prozent der Beschäftigten das Endgrundgehalt erreicht. Leistungsstufen sollen nicht in zeitlicher Nähe zu allgemeinen Beförderungen vergeben werden. Nur ausnahmsweise darf eine Leistungsstufe innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung festgesetzt werden. Die Festsetzung kann nicht widerrufen werden. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen nicht den mit ihrem Amt verbundenen „durchschnittlichen Anforderungen" entsprechen, verbleiben in ihrer jeweiligen Stufe. Die Feststellung hierüber erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Vor dieser Feststellung sind Hinweise auf die Minderung der Leistung erforderlich, beispielsweise in Personalführungsgesprächen. Erst wenn die Leistungen ein Aufsteigen rechtfertigen, ist der Weg in die nächste Stufe wieder frei. Das höhere Grundgehalt wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an gezahlt.
Beamtenanwärterinnen und -anwärter
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter so wie Referendarinnen und Referendare) erhalten Anwärterbezüge. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Den Familien zuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie zum Unterhalt gegenüber einer anderen Person verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags. Anwärterzuschläge können gezahlt werden, wenn ein erheblicher Mangel an Bewerbern besteht. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen und dürfen sich höchstens auf 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages belaufen. Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und u. a. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat. Der Anwärtersonderzuschlag kann bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden, wenn die genannten Voraussetzungen aus Grün den, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt sind.
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