Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

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Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt wer den. Hierzu gehören beispielsweise der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn. Die Vergütung muss versteuert werden. Die Beträge der Mehrarbeitsvergütung in der Bundesverwaltung entnehmen Sie bitte der Tabelle.

Urteil:
Mehrarbeitsvergütung bei Teilzeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. März 2008 (Az.: 2 C 128.07) entschieden, dass Beamtinnen und Beamten, die in Teilzeit beschäftigt sind, im Falle von Mehrarbeit die gleiche Vergütung zu gewähren ist, wie Vollzeitbeschäftigten. Statt der pauschalen Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei die Besoldung in diesen Fällen entsprechend den aus der Besoldung der Vollzeitbeschäftigten zu er rechnenden Stundensätzen zu gewähren. Die Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hatte in der Vergangenheit dazu geführt, dass vor allem im Lehrerbereich teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte weniger als vollzeitbeschäftigte verdienten, selbst wenn sie aufgrund von Mehrarbeit die gleiche Stundenzahl leisteten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der darin eine mittelbare Diskriminierung von Frauen sah, weil diese in deutlich höherem Umfang teilzeitbeschäftigt sind. Bund und Länder müssen diese Rechtsprechung nun umsetzen. Dabei ist mit einer Reihe verschiedener Modelle zu rechnen. 





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