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Bayern: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV vom 2. Januar 2007 mit Verwaltungsvorschriften VV-BayBhV
Wesentliche Inhalte zum Landesrecht der Beihilfe
Der Freistaat Bayern hat zum 1. Januar 2007 aufgrund Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG ein eigenes Beihilferecht geschaffen. Im Wesentlichen beinhaltet das Neurecht folgende Abweichungen zum bisher angewendeten Bundesrecht:
Sehhilfen
Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach § 22 Abs. 2 bis 6 beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.
Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tag vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen. Dies ist zu unterscheiden von Beihilfen in Todesfällen. Leistungen bei Todesfällen sind in Bayern – wie auch im Bund – nicht beihilfefähig.
Verfahren
Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15,00 Euro übersteigen.
Übergangsregelung in Bayern zum Steueränderungsgesetz 2007
Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige.
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