Bayern: Beihilferegelungen

 

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Bayern: Beihilferegelungen

Rechtsgrundlage
Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV vom 2. Januar 2007 mit Verwaltungsvorschriften VV-BayBhV

Wesentliche Inhalte zum Landesrecht der Beihilfe
Der Freistaat Bayern hat zum 1. Januar 2007 aufgrund Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG ein eigenes Beihilferecht geschaffen. Im Wesentlichen beinhaltet das Neurecht folgende Abweichungen zum bisher angewendeten Bundesrecht:

  • Behandlungen in reinen Privatkliniken sind künftig nur beihilfefähig, wenn aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung die Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik nachgewiesen wird. Dann bleibt es bei dem Kostenvergleich mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung.
  • Die bisherige indikationsbezogene Beihilfegewährung wird weitgehend aufgegeben und durch eine Obergrenze (2 Implantate je Kieferhälfte) ersetzt.
  • Neue Abgrenzungen bei Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie sonstiger stationärer Rehabilitation (bisherigem Sanatorium). Kuren sind dabei künftig auch für Versorgungsempfänger und Angehörige möglich.
  • Bei Auslandsbehandlungen wurden private Aufenthalte außerhalb der EU ausgenommen. In diesen Fällen ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung anzuraten.
  • Die festgesetzte Beihilfe vermindert sich um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern. Bei verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten erfolgt eine Kürzung um je 3,00 Euro als Eigenbeteiligung. Eine Praxisgebühr wird somit nicht zusätzlich erhoben. Die Eigenbeteiligung unterbleibt z. B. bei gesetzlich versicherten Beamten oder bei Überschreiten der Belastungsgrenze (2 Prozent der Jahresbezüge bzw. 1 Prozent bei Chronikern).
  • Für freiwillig gesetzlich Versicherte sind künftig nur noch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus möglich. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option "Kostenerstattung" wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten mehr gewährt.
  • Abweichend von den Regelungen des geltenden Rechts fallen bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte an:
  • bei der Unterbringung im Zweibett-Zimmer werden von den beihilfefähigen Aufwendungen des Patienten 7,50 Euro pro Aufenthaltstag (für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) abgezogen und
  • bei einer Chefarztbehandlung 25,00 Euro pro Aufenthaltstag.
  • Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch – sofern nicht Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB vorliegen – sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Sehhilfen
Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach § 22 Abs. 2 bis 6 beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.

Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tag vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen. Dies ist zu unterscheiden von Beihilfen in Todesfällen. Leistungen bei Todesfällen sind in Bayern – wie auch im Bund – nicht beihilfefähig.

Verfahren
Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15,00 Euro übersteigen.

Übergangsregelung in Bayern zum Steueränderungsgesetz 2007
Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige.


 

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