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Nordrhein-Westfalen: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Nordrhein-Westfalen hat eine eigene Beihilfenverordnung (BVO NRW).
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten bei der Anwendung der Beihilfeverordnung gleichgestellt.
Bemessungssätze und Kostendämpfungspauschale
Die Bemessungssätze der Beihilfe entsprechen denen des Bundes. Die Beihilfe wird um eine so genannten Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr gekürzt. Seit dem 1. Januar 2003 gelten folgende Beträge.
Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60,00 Euro. Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben genannten Beträge. Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls. Zudem gelten bestimmte Belastungsgrenzen.
Beihilfeantrag
Die Gewährung der Beihilfe hängt davon ab, ob die geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag von mehr als 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird davon abweichend Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.
Bei der erstmaligen Antragsstellung im Kalenderjahr müssen die Aufwendungen mindestens das Eineinhalbfache der Kostendämpfungspauschale betragen.
Aufwendungen bei Krankheit
Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer als Wahlleistung sind in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der zentralen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde. Gleichzeitig ist auch die privatärztliche Behandlung als Wahlleistung beihilfefähig. Für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung wird jedoch pro Behandlungs- und Aufenthaltstag ein Selbstbehalt von 10,00 Euro abgezogen. Für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer wird pro Tag ein Selbstbehalt von 15,00 Euro abgezogen. Der jeweilige Selbstbehalt ist maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr zu leisten. Der Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen ist für die Dauer von höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr begrenzt, abzüglich eines Betrages von 10,00 Euro täglich. Die Zweibettzimmerzuschläge werden nur noch in der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe anerkannt. Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 64,00 Euro täglich beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann oder sich zu Hause befindet und durch die Hilfe eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird.
Soweit Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt werden, werden bei Fahrten mit der Deutschen Bahn die Kosten bis zur Höhe des Bundesbahntarifs Sparpreis 25 (Rabattsatz 25 Prozent) erstattet.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Fahrtkosten werden bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsort bis 50 km pauschal mit 50,00 Euro, bei einer Entfernung von mehr als 50 km pauschal mit 100,00 Euro als beihilfefähig anerkannt.
Aufwendungen für eine Heilkur
Zu den Kosten von Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von bis zu 30,00 Euro täglich – maximal 23 Kalendertage – und für anerkannte Begleitpersonen von 20,00 Euro gewährt. Der formlose Antrag muss bei der Festsetzungsstelle mindestens zwölf Wochen vorher unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung eingereicht werden.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind beihilfefähig bis zu
Härtefallregelung: höhere Aufwendungen sind bis zu weiteren 1.918 Euro monatlich beihilfefähig.
Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen
Bei Verhinderung der Pflegeperson: im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu weiteren
a) 1.470,00 Euro ab 1. Juli 2008, b) 1.510,00 Euro ab 1. Januar 2010, c) 1.550,00 Euro ab 1. Januar 2012
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu
a) 1.470,00 Euro ab 1. Juli 2008, b) 1.510,00 Euro ab 1. Januar 2010, c) 1.550,00 Euro ab 1. Januar 2012.
Vollstationäre Pflege
Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des Pflegewohngeldes die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen: Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen sind bis zu 100,00 Euro (Grundbetrag) oder 200,00 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Der monatliche Höchstbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nichtverbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
Aufwendungen in Geburtsfällen
Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss von 170,00 Euro gewährt. Mit der Änderung der Beihilfevorschriften zum 1. Januar 2007 sind zudem nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr beihilfefähig.
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