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Niedersachsen: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Das Land Niedersachsen wendet noch die inzwischen überholten Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes an. Eingetragene Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten. Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nicht beihilfefähig.