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Sachsen: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen hatte im Jahr 2004 eine eigenständige Beihilfeverordnung auf Basis der Regelungen des Bundes vom 31. Dezember 2003 beschlossen. Zum 1. September 2009 ist die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBVO) in Kraft getreten, die im Wesentlichen mit dem bisherigen Recht identisch ist. Es existieren gesonderte Regelungen für künstliche Befruchtung/Sterilisation, für Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität und zu zahntechnischen Leistungen (zu 40 Prozent beihilfefähig), zu Krankenhausbehandlungen, zu Komplextherapien.
Der Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Die verbleibende Beihilfe reduziert sich um 80,00 Euro je Kalenderjahr (außer bei Maßnahmen der Schwangerenüberwachung sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen; ebenso bei Waisen; GKV-Versicherten oder bei Elternzeit). Eine Praxisgebühr wird somit nicht erhoben. Pauschalbeihilfen in Todesfällen sind entfallen.