Mecklenburg-Vorpommern: Beihilferegelungen

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Mecklenburg-Vorpommern: Beihilferegelungen

Rechtsgrundlage
Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach der für die Beamten des Bundes geltenden Verordnung gewährt. Abweichend davon gelten eingetragene Lebenspartner im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht

  • für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
    a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
    b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können,
  • bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige vor Inkrafttreten der Neuregelungen (1. September 2003)
    a) die Behandlung bereits begonnen haben,
    b) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines
    bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder
    c) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird. In den beiden letztgenannten Fällen muss die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt haben, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.

 




 

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