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Schleswig-Holstein: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Ab dem 1. Januar 2005 hat das Land Schleswig-Holstein die Beihilfe neu strukturiert und trennt sich von der unmittelbaren Geltung der Beihilfe des Bundes. Die Beihilfe wird seit dieser Zeit auf der Grundlage der Beihilfeverordnung der Landes gewährt. Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:
Besoldungsgruppen Betrag
Die Selbstbehalte vermindern sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern auf 70 Prozent. Die Beträge vermindern sich bei Hinterbliebenen auf 60 Prozent von 70 Prozent (= 42 Prozent), bei Waisen auf 12 Prozent von 70 Prozent (= 8,4 Prozent). Zum 1. September 2009 ist die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBVO) in Kraft getreten, die im Wesentlichen mit dem bisherigen Recht identisch ist. Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (Bes.Gr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen für einen Beihilfeantrag beträgt 100,00 Euro (nach 10 Monaten 15,00 Euro). Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro). Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.