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Saarland: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
Das Saarland hat eine eigene Beihilfeverordnung (BhVO).
Beihilfeantrag
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Beihilfe dennoch beantragt werden.
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Kalenderjahr vor Antragstellung 16.000 Euro übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden. Für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen werden im Einzelfall nur Kosten für Materialien, Stoffe und Medikamente erstattet, die dem behandelnden Angehörigen im Rahmen dieser Versorgung entstehen und die nachgewiesen sind. Nahe Angehörige sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. Für die vorübergehende Krankenpflege durch nahe Angehörige gilt das Gleiche wie in den Beihilfevorschriften des Bundes.
Aufwendungen bei Krankheit
Aufwendungen für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Der Selbstbehalt für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (bisher 2,56 Euro) wurde wie folgt erhöht:
Der Betrag ist in folgenden Fällen nicht abzuziehen
oder im Zusammenhang mit der Entbindung
Im Falle einer Krankenhausbehandlung gilt ein Selbstbehalt bei Personen über 18 Jahren von 9,00 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres. Zum 1. Juli 2003 werden die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Brillenfassung ab geschafft und für Heilbehandlungen wie Massagen, Krankengymnastik, Fango etc. ein Eigenanteil von 15 Prozent eingeführt. Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten bei notwendiger Behandlung zum nächstgelegenen Behandlungsort sind bis zu den Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen) der öffentlichen Verkehrsmittel beihilfefähig, es sei denn, aufgrund des Gesundheitszustandes oder in dringenden Fällen ist eine anderweitige Beförderung erforderlich und der behandelnde Arzt bescheinigt dies. Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sind nur in Höhe des im Saarländischen Reisekostengesetz festgelegten Betrages beihilfefähig. Von den Beförderungskosten ist ein Eigenanteil von 12,80 Euro je einfache Fahrt in Abzug zu bringen. Zahntechnische Leistungen sind einheitlich zur Hälfte beihilfefähig.
Sanatorium und Heilkur
Bei einer Sanatoriumsbehandlung wurde ein täglicher Selbstbehalt von 9,00 Euro eingeführt. Bei Heilkuren sind für Unterkunft und Verpflegung bis 10,00 Euro und für die Begleitperson bis 7,00 Euro beihilfefähig.
Aufwendungen im Todesfall
In Todesfällen wurden die Pauschalen zu den Aufwendungen für verstorbene Erwachsene
auf 525,00 Euro und für verstorbene Kinder auf 225,50 Euro reduziert.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Je nach Pflegestufe sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit für häusliche oder teilstationäre
Pflege Aufwendungen
für eine geeignete Pflegekraft monatlich beihilfefähig. In besonders gelagerten Einzel
fällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918,00 Euro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Werden aufgrund eines besonderen Pflegeaufwands höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden. Bei teilstationärer Pflege in einer Pflegeeinrichtung kann zusätzlich zu den Beihilfen eine an teilige Pauschalbeihilfe gewährt werden, wenn der jeweilige Höchstsatz nicht ausgeschöpft ist. Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:
70 Prozent des Einkommens
40 Prozent des um
35 Prozent des um
Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Daneben sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu 2.557,00 Euro ab 1. Juli 2008 je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vor liegen.
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