Brandenburg: Beihilferegelungen

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Brandenburg: Beihilferegelungen

Rechtsgrundlage
§ 62 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von Bundesrecht

Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.


 

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