Hamburg: Beihilferegelungen

 

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Hamburg: Beihilferegelungen

Rechtsgrundlage
Hamburg hat eine eigene Beihilfeverodnung (HmbBeihVO).

Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bei Anwendung der Beihilfeverordnung stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

 
 

 

Bemessungssätze
Die Bemessungssätze sowie die Erhöhung bei zwei und mehr Kindern entsprechen grundsätzlich der Regelung des Bundes.

 

Kostendämpfungspauschale
Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25,00 Euro gemindert.

 

Beihilfeantrag
Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung. Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.

 

Abzugsbeträge
Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Bei bestimmten Voraussetzungen gelten Ausnahmen. Abzüge werden zudem nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.

 

Behilfefähigkeit der Aufwendungen
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z. B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

 

Aufwendungen bei Krankheit
Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen und für bestimmte verwendete Materialien sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von bis zu 60 vom Hundert beihilfefähig.

 

Aufwendungen aus Anlass einer Geburt
Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte

  • 1. Pflegestufe I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
  • 2. Pflegestufe II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
  • 3. Pflegestufe III bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in der Pflegestufe III können bis zu 100 vom Hundert der Kosten beihilfefähig sein. Bei einer häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( § 39 SGB XI) sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege nur beihilfefähig, soweit die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür Leistungen erbringt. Beihilfefähig ist der Betrag, aus dem sich die jeweilige Leistung der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung errechnet.

Stationäre Pflege:
Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind beihilfefähig bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

  • 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.023,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe I,
  • 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.279,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe II,
  • 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.432,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III,
  • 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.688,00 Euro für Härtefälle

Die weiteren Aufwendungen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
bei der regulären Pflege

  • a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.000,00 Euro,
  • b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.250,00 Euro,
  • c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.600,00 Euro,

 

bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung

  • a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.450,00 Euro,
  • b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.750,00 Euro,
  • c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von . . . . . . . . . . . . . . . . . .2.100,00 Euro,

 

bei der Wachkomabetreuung

  • a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von . . . . . . . . . . . . . . . . . .2.000,00 Euro,
  • b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von . . . . . . . . . . . . . . . . . .2.400,00 Euro,
  • c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von . . . . . . . . . . . . . . . . . .2.550,00 Euro,

insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:

 

für Beihilfeberechtigte mit

  • a) einer oder einem Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .102,00 Euro,
  • b) zwei oder drei Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,00 Euro,
  • c) mehr als drei Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .76,00 Euro;

diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist,
für jede untergebrachte Person.

 

Aufwendungen im Todesfall

Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Ange höriger (Ehe gatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Beihilfefähig sind:

  • die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehe gatten und für die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähig sind,
  • Aufwendungen aus Anlass des Todes.

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Er werb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt mindestens 1.000,00 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000,00 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.
Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für

  • Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
  • Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

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