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Besoldungsrecht in Berlin
In Berlin wurden bisher keine grundlegenden Änderungen des Besoldungsrechts vorgenommen. Deshalb gelten das Bundesbesoldungsgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen weiter. Berlin wird allerdings das erste Land sein, in dem der Familienzuschlag auch an Beamtinnen und Beamte gezahlt wird, die in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Eine Anpassung der Besoldung ist dagegen zur Zeit nicht geplant. Deshalb gelten auch die Besoldungstabellen von August 2004 weiter. Seit 1.1.2008 gelten für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 auch im ehemaligen Ostteil der Stadt die West-Tabellen.
Die aktuellen Tabellenwerte finden Sie auf dieser Seite.
Unter www.besoldung-berlin.de finden Sie weitere Informationen zur Besoldung in Berlin.
Besoldungstabellen für Beamte des Landes Berlin ab 01.08.2004
{referenz:bayern_besoldungstabellen_2010}
Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Berlin
Anwärtergrundbetrag ab 1. August 2004
Eingangsamt, in das die Anwärterin bzw. der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingruppiert wird |
A 2 bis A 4 | 709,01 |
A 5 bis A 8 | 817,66 |
A 9 bis A 11 | 866,24 |
A 12 | 992,02 |
A 13 | 1.020,63 |
A 13 + Zulage | 1.052,06 |
Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin
Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Einige grundsätzliche Hinweise finden Sie hier: www.besoldung-online.de/familienzuschlag
Familienzuschlag ab 1. August 2004
Monatsbeträge in Euro
Familienzuschlag |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 |
100,24 |
190,29 |
übrige Besoldungsgruppen |
105,28 |
195,33 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro (ab 1. Januar 2008).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro.
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Red 20230620